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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen.Staaten.
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(Nr. 10581.) Gesetz, betreffend die Beteiligung des Staates an der Bergwerksgesellschaft
Hibernia zu Herne. Vom 6. März 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, von der Dresdner Bank zu Berlin
Aktien der Bergwerks-Gesellschaft Hibernia zu Herne im Nominalbetrage von ins-
gesamt 27 552 800 Mark zu erwerben und zu diesem Zwecke einen Betrag bis
zu 69 500 000 Mark zu verausgaben.
82.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach 81
erforderlichen Geldmittel Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
An Stelle der Staatsschuldverschreibungen können vorübergehend Schatz-
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatz-
anweisungen anzugeben. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen.
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats-
schulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeits-
termine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf
nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden
Schatzanweisungen aufhört.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Aursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt
Gesetz Samml. 1905. (Nr. 10581.) 9
Ausgegeben zu Berlin den 9. Märi 1905.