84.
Die in Harburg bestehenden Ortsstatute, Regulative, Polizeiverordnungen
und Gemeindebeschlüsse treten, soweit nicht nachstehend etwas anderes vorgesehen
ist, in Lauenbruch in Wirksamkeit. Die städtischen Behörden von Harburg haben
die erforderlichen Anordnungen zum Zwecke der Einführung der Harburger Orts-
statute und Gemeindebeschlüsse in Lauenbruch zu treffen. Vom Tage der Ein-
führung an verlieren die entsprechenden Statute und Gemeindebeschlüsse von Lauen-
bruch ihre Geltung.
Den Gemeindemitgliedern werden, solange das Gebiet der bisherigen Ge-
meinde Lauenbruch äußeres Stadtgebiet bildet und sofern nicht polizeiliche Rück-
sichten etwas anderes bedingen, das Halten von Vieh, das Schlachten, das
Lagern von Dünger in der Nähe der Gebäude und sonstige mit der Landwirt-
schaft oder der Fischerei verbundene Arbeiten und Einrichtungen gestattet.
85.
Die erweiterte Stadtgemeinde Harburg tritt in alle privatrechtlichen Be—
fugnisse und Verbindlichkeiten der Gemeinde Lauenbruch als deren Rechtsnach-
folgerin ein.
l 6.
Jeder, der in der Landgemeinde Lauenbruch am 1. April 1906 ein Wohn-
haus eigentümlich besitzt, oder für seine Person die zur Gewinnung des Bürger-
rechts gemäß § 22 der Hannoverschen Städteordnung und des dazu erlassenen
Ortsstatuts verpflichtenden Voraussetzungen erfüllt, erhält das Bürgerrecht der
Stadt Harburg unentgeltlich.
87.
Diejenigen Personen, die am 1. Januar 1905 in der Gemeinde Lauen-
bruch wohnten, oder daselbst an dem genannten Tage Grundvermögen besaßen,
oder Handel oder Gewerbe betrieben, oder als Gesellschafter an dem Unternehmen
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt waren, zahlen rücksichtlich ihrer
bisherigen Zugehörigkeit zur Gemeinde Lauenbruch bis zum 31. März 1920 an
direkten Gemeindesteuern einschließlich Schulsteuern und sonstiger direkter Gemeinde-
abgaben nicht mehr als 80 Prozent von der Staatseinkommensteuer und
130 Prozent von den Realsteuern.
Die vorgenannten Personen dürfen bis zum 31. März 1920 zu anderen
direkten und indirekten Gemeindeabgaben als denjenigen, die am 1. Januar 1905
in Lauenbruch eingeführt waren, nicht und auch nicht in höherem Umfang als
bisher herangezogen werden.
Die kirchlichen Verhältnisse in der bisherigen Landgemeinde Lauenbruch
werden durch die Einverleibung in den Stadtbezirk nicht berührt.