Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

Die Lehrer und Lehrerinnen der bisherigen Gemeinde Kirchditmold treten 
mit dem Zeitpunkte der Vereinigung in den Dienst der Residenzstadt Cassel und 
werden fortan den in Cassel geltenden Besoldungsgrundsätzen mit der Maßgabe 
unterworfen, daß, wenn und insoweit ein Lehrer oder eine Lehrerin der bisherigen 
Gemeinde Kirchditmold höhere Bezüge oder sonst günstigere Einkünfte besaß, es 
dabei sein Bewenden behält. 
87. 
Die Residenzstadt Cassel verpflichtet sich, in Kirchditmold die Kanalisation 
auf Kosten der erweiterten Stadtgemeinde auszuführen und alsbald in Angriff 
zu nehmen. Die Kanalisation erfolgt, soweit die bebauten Ortsteile westlich und 
nördlich der- Main-Weser-Bahn in Betracht kommen, im Anschluß an den zu 
erbauenden Vorortkanal. Die Kanalisation des Ortsgebiets östlich und südlich 
der Main- Weser-Bahn wird im Anschluß an die Casseler Vorflutkanäle aus- 
geführt werden. 
88. 
Privatpersonen, die das Schlachten nicht gewerbsmäßig betreiben, wird 
auf die Dauer von 5 Jahren, vom Tage der Vereinigung ab, gestattet, das 
Schlachten wie bisher in ihren Häusern vorzunehmen. Alles gewerbsmäßige 
Schlachten, worunter hier jedes von Metzgern, Wirten, Kaufleuten und anderen 
Gewerbetreibenden zwecks geschäftlicher Ausnutzung betriebene, im Gegensatze zu 
dem lediglich für den Verbrauch im eigenen Haushalte stattfindenden Schlachten 
verstanden wird, hat dagegen ausschließlich im städtischen Schlachthause zu 
erfolgen, das nach Ablauf der obigen Frist auch für das nicht gewerbsmäßige 
Schlachten allein zu benutzen ist. 
89. 
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten die Gemeindebeamten von 
Kirchditmold, soweit sie nicht bei dem Ubergange der Polizeiverwaltung vom 
Staate mitübernommen werden, mit den Ansprüchen auf Gehalt, Ruhegehalt 
sowie Witwen= und Waisenversorgung, welche ihnen am 1. April 1905 zu- 
standen, in den Dienst der Residenzstadt Cassel über. 
Der Magistrat wird den Gemeindebeamten eine ihrer Befähigung und 
Vorbildung entsprechende Dienststellung amweisen und behält sich nach erfolgtem 
Anschlusse die Entscheidung darüber vor, ob, wann und unter welchen Be- 
dingungen auf sie die städtische Besoldungsordnung Anwendung finden soll. 
10. 
6 Die Residenzstadt Cassel übernimmt keinerlei Gewähr, daß nach erfolgtem 
Anschlusse den Bewohnern des bisherigen Gemeindebezirkes Kirchditmold noch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.