Die Lehrer und Lehrerinnen der bisherigen Gemeinde Kirchditmold treten
mit dem Zeitpunkte der Vereinigung in den Dienst der Residenzstadt Cassel und
werden fortan den in Cassel geltenden Besoldungsgrundsätzen mit der Maßgabe
unterworfen, daß, wenn und insoweit ein Lehrer oder eine Lehrerin der bisherigen
Gemeinde Kirchditmold höhere Bezüge oder sonst günstigere Einkünfte besaß, es
dabei sein Bewenden behält.
87.
Die Residenzstadt Cassel verpflichtet sich, in Kirchditmold die Kanalisation
auf Kosten der erweiterten Stadtgemeinde auszuführen und alsbald in Angriff
zu nehmen. Die Kanalisation erfolgt, soweit die bebauten Ortsteile westlich und
nördlich der- Main-Weser-Bahn in Betracht kommen, im Anschluß an den zu
erbauenden Vorortkanal. Die Kanalisation des Ortsgebiets östlich und südlich
der Main- Weser-Bahn wird im Anschluß an die Casseler Vorflutkanäle aus-
geführt werden.
88.
Privatpersonen, die das Schlachten nicht gewerbsmäßig betreiben, wird
auf die Dauer von 5 Jahren, vom Tage der Vereinigung ab, gestattet, das
Schlachten wie bisher in ihren Häusern vorzunehmen. Alles gewerbsmäßige
Schlachten, worunter hier jedes von Metzgern, Wirten, Kaufleuten und anderen
Gewerbetreibenden zwecks geschäftlicher Ausnutzung betriebene, im Gegensatze zu
dem lediglich für den Verbrauch im eigenen Haushalte stattfindenden Schlachten
verstanden wird, hat dagegen ausschließlich im städtischen Schlachthause zu
erfolgen, das nach Ablauf der obigen Frist auch für das nicht gewerbsmäßige
Schlachten allein zu benutzen ist.
89.
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten die Gemeindebeamten von
Kirchditmold, soweit sie nicht bei dem Ubergange der Polizeiverwaltung vom
Staate mitübernommen werden, mit den Ansprüchen auf Gehalt, Ruhegehalt
sowie Witwen= und Waisenversorgung, welche ihnen am 1. April 1905 zu-
standen, in den Dienst der Residenzstadt Cassel über.
Der Magistrat wird den Gemeindebeamten eine ihrer Befähigung und
Vorbildung entsprechende Dienststellung amweisen und behält sich nach erfolgtem
Anschlusse die Entscheidung darüber vor, ob, wann und unter welchen Be-
dingungen auf sie die städtische Besoldungsordnung Anwendung finden soll.
10.
6 Die Residenzstadt Cassel übernimmt keinerlei Gewähr, daß nach erfolgtem
Anschlusse den Bewohnern des bisherigen Gemeindebezirkes Kirchditmold noch