Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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8. 
Privatpersonen, die das Schlachten nicht gewerbsmäßig betreiben, wird auf 
die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Vereinigung ab, gestattet, das 
Schlachten wie bisher in ihren Häusern vorzunehmen. Alles gewerbsmäßige 
Schlachten, worunter hier jedes von Metzgern, Wirten, Kaufleuten und anderen 
Gewerbetreibenden zwecks geschäftlicher Ausnutzung betriebene, im Gegensatze zu 
dem lediglich für den Verbrauch im eigenen Haushalte stattfindenden Schlachten 
verstanden wird, hat dagegen ausschließlich im städtischen Schlachthause zu erfolgen, 
das nach Ablauf der obigen Frist auch für das nicht gewerbsmäßige Schlachten 
allein zu benutzen ist. 
89. 
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten die Gemeindebeamten von Rothen- 
ditmold, soweit sie nicht bei dem Ubergange der Polizeiverwaltung vom Staate 
mit übernommen werden, mit den Ansprüchen auf Gehalt, Ruhegehalt sowie 
Witwen= und Waisenversorgung, welche ihnen am 1. April 1905 zustanden, in 
den Dienst der Residenzstadt Cassel über. Der Magistrat wird den Gemeinde- 
beamten eine ihrer Befähigung und Vorbildung entsprechende Dienststellung an- 
weisen und behält sich nach erfolgtem Anschlusse die Entscheidung darüber vor, 
ob, wann und unter welchen Bedingungen auf sie die städtische Besoldungs- 
ordnung Anwendung finden soll. 
10. 
Die Residenzstadt Cassel verpflichtet sich, an zuständiger Stelle dahin zu 
wirken, daß den Bewohnern des bisherigen Gemeindebezirkes Rothenditmold nach 
erfolgtem Anschlusse der Bezug von Losholz aus dem Habichtswalde noch auf 
mindestens zehn Jahre gewährt wird; sie übernimmt aber keinerlei Gewähr, daß 
ihre Bemühungen in dieser Beziehung von Erfolg begleitet sein werden. 
Cassel, am 18. November 1905. 
Der Magistrat der Residenz. 
(Siegel.) Unterschriften. 
Rothenditmold, den 22./24. März 1905. 
Der Gemeinderat. Die Gemeindevertretung. 
(Siegel.) Unterschriften. Unterschriften.
	        
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