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8.
Privatpersonen, die das Schlachten nicht gewerbsmäßig betreiben, wird auf
die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Vereinigung ab, gestattet, das
Schlachten wie bisher in ihren Häusern vorzunehmen. Alles gewerbsmäßige
Schlachten, worunter hier jedes von Metzgern, Wirten, Kaufleuten und anderen
Gewerbetreibenden zwecks geschäftlicher Ausnutzung betriebene, im Gegensatze zu
dem lediglich für den Verbrauch im eigenen Haushalte stattfindenden Schlachten
verstanden wird, hat dagegen ausschließlich im städtischen Schlachthause zu erfolgen,
das nach Ablauf der obigen Frist auch für das nicht gewerbsmäßige Schlachten
allein zu benutzen ist.
89.
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten die Gemeindebeamten von Rothen-
ditmold, soweit sie nicht bei dem Ubergange der Polizeiverwaltung vom Staate
mit übernommen werden, mit den Ansprüchen auf Gehalt, Ruhegehalt sowie
Witwen= und Waisenversorgung, welche ihnen am 1. April 1905 zustanden, in
den Dienst der Residenzstadt Cassel über. Der Magistrat wird den Gemeinde-
beamten eine ihrer Befähigung und Vorbildung entsprechende Dienststellung an-
weisen und behält sich nach erfolgtem Anschlusse die Entscheidung darüber vor,
ob, wann und unter welchen Bedingungen auf sie die städtische Besoldungs-
ordnung Anwendung finden soll.
10.
Die Residenzstadt Cassel verpflichtet sich, an zuständiger Stelle dahin zu
wirken, daß den Bewohnern des bisherigen Gemeindebezirkes Rothenditmold nach
erfolgtem Anschlusse der Bezug von Losholz aus dem Habichtswalde noch auf
mindestens zehn Jahre gewährt wird; sie übernimmt aber keinerlei Gewähr, daß
ihre Bemühungen in dieser Beziehung von Erfolg begleitet sein werden.
Cassel, am 18. November 1905.
Der Magistrat der Residenz.
(Siegel.) Unterschriften.
Rothenditmold, den 22./24. März 1905.
Der Gemeinderat. Die Gemeindevertretung.
(Siegel.) Unterschriften. Unterschriften.