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Artikel XII.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn werden die Landesregierungen, so-
lange die Bahn im Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates sich be-
findet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb
an einen Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung der be-
teiligten Regierungen erforderlich sein würde, so bleibt den Landesregierungen das
Recht vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes
vom 3. November 1838 anzukaufen.
Artikel XIII.
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pffichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XIV.
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin
erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unter-
zeichnet und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 14. März 1905.
(L. S.) Ottendorf. (L. S.) Schaller. (L. S.) von Holleben.
(L. S.) von Hinüber. (I. S.) Richard.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
Gesetz= Samml. 1906. (Nr. 10702.) 25