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gebiets zu treffen, insbesondere auch Königlich Preußische Lotterieeinnehmer an-
zustellen und die Geschäfte durch diese betreiben zu lassen.
Artikel 2.
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie verpflichtet sich,
während der Dauer dieses Vertrags für Rechnung ihrer Staatskasse weder eine
eigene Lotterie einzurichten, noch an einer solchen sich zu beteiligen. Den Vertrieb
von Losen oder Losabschnitten anderer Geldlotterien oder solcher Lotterien, bei
denen sich die Veranstalter verpflichten, an Stelle der Sachgewinne einen Geld-
betrag zu gewähren, mögen solche Lotterien von einem deutschen oder außer-
deutschen Staate, einem Kommunalverband oder einer anderen Korporation, Ver-
einigung oder Person veranstaltet werden, wird sie innerhalb ihres Staatsgebiets
nur im Einverständnisse mit der Königlich Preußischen Regierung gestatten.
Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lotterien für Zwecke der Kranken-
pflege und für Zwecke der Wiederherstellung historischer Baudenkmäler innerhalb
des Fürstentums Reuß jüngerer Linie, sofern deren Spielkapitalien insgesamt
25 000 Mark — Fünfundzwanzigtausend Mark — innerhalb eines Jahres nicht
übersteigen.
Lotterien der in Abs. 1 bezeichneten Art, welche für das preußische Staats-
ebiet oder einen Teil desselben von der Königlich Preußischen Regierung zuge-
assen sind, wird die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie auf
Wunsch der Königlich Preußischen in gleicher Weise auch innerhalb ihres Gebiets
zulassen.
Artikel 3.
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie wird gegen das
Spielen in von ihr nicht zugelassenen Lotterien und gegen den Vertrieb von
Losen und Losabschnitten solcher Lotterien gesetzliche Strafbestimmungen, welche
mit denen des preußischen Gesetzes vom 29. August 1904 (Preußische Gesetz Samml.
S. 255) im wesentlichen übereinstimmen, mit Geltung spätestens vom 1. Ja-
nuar 1907 an erlassen und diese Strafbestimmungen während der Dauer dieses
Vertrags ohne Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung weder aufheben
noch abändern.
Artikel 4.
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat im Gebiete des
Fürstentums Reuß jüngerer Linie von allen Steuern und Abgaben, für wessen
Rechnung solche auch immer erhoben werden, völlig frei.
Auch darf den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassenlotterie wegen
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe von der Fürst-
lich Reuß-Plauischen Regierung jüngerer Linie oder einem Kommunal= oder
sonstigen Verband auferlegt werden.