Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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einnehmers der Landesregierung, in deren Gebiete der Einnehmer angestellt werden 
soll oder seine geschäftliche Niederlassung hat, zur Erhebung etwaiger Erinnerungen 
Kenntnis geben. 
Artikel 9. 
Als Gegenleistung gegen die von den Regierungen der Hessisch-Thüringischen 
Staaten übernommenen Verpflichtungen zahlt die Königlich Preußische Regierung 
an die Großherzoglich Hessische Hauptstaatskasse in zwei gleichen am 2. Januar 
und 1. Juli jedes Jahres der Vertragsdauer fälligen Raten eine jährliche Rente, 
die erste Rate am 1. Juli 1906. 
Die Rente beträgt für die ersten fünf Jahre der Vertragsdauer jährlich 
1 630 000 Mark, in Worten Eine Million Sechshundertunddreißig Tausend Mark 
in den späteren Jahren aber 163/umn) in Worten Einhundertdreiundsechzig Elf- 
hundertdreizehntel, des in dem Rechnungsjahr, in dem die betreffende Rente nach 
Abs. 4 dieses Artikels zur Verrechnung gelangt, einschließlich dieser Rente ver- 
bliebenen rechnungsmäßigen Ulberschusses der Lotterieverwaltung, aber nicht mehr 
als 1 630 000 Mark. 
Sollte jedoch in einem Rechnungsjahre die Rente, auf den Kopf der 
Bevölkerung der Hessisch-Thüringischen Staaten berechnet, weniger betragen, als 
der der preußischen Staatskasse verbleibende Uberschuß der Lotterieverwaltung auf 
den Kopf der preußischen Bevölkerung, so erhöht sich die Rente für dieses 
Rechnungsjahr dergestalt, daß sie, auf den Kopf der Bevölkerung der Hessisch- 
Thüringischen Staaten berechnet, eine gleich hohe Einnahme darstellt, wie der 
der preußischen Staatskasse nach Abzug der erhöhten Rente verbleibende Uberschuß 
auf den Kopf der preußischen Bevölkerung. Hierbei sind die bei der jeweils 
letzten Volkszählung ermittelten Ziffern der ortsanwesenden Bevölkerung zu 
Grunde zu legen. 
Der Berechnung der Rente nach Abs. 2 und 3 wird das vom 1. April 
bis zum 31. März laufende Rechnungsjahr der preußischen Staatskasse zu Grunde 
gelegt. Die am 2. Januar jedes Jahres fällige Rate der Rente gilt jedoch für 
die Berechnung der Rente nach Abs. 2 und 3 als erste, die am 1. Juli des- 
selben Jahres fällige als zweite Rate der Rente für das am 1. April dieses 
Jahres beginnende Rechnungsjahr. Die Ansprüche der Hessisch-Thüringischen 
Staaten auf die Auszahlung der Rente sowie die Verrechnung der letzteren in 
diesen Staaten werden hierdurch nicht berührt. 
Die Rentenzahlungen erfolgen, solange die betreffende Jahresrechnung der 
preußischen Staatskasse nicht festgestellt ist, nach dem Jahresbetrage von 
1 630 000 Mark. Ergibt sich bei der demnächstigen Feststellung der Jahres- 
rechnung, daß den Hessisch-Thüringischen Staaten für ein Rechnungsjahr nach 
den vorstehenden Bestimmungen ein geringerer oder ein höherer als der gezahlte 
Betrag von 1 630 000 Mark zustand, so wird der zuviel gezahlte Betrag je 
zur Hälfte von den beiden zunächst fällig werdenden Raten gekürzt, ein zuwenig 
gezahlter der zunächst fälligen Rate hinzugesetzt. 
  
  
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