Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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einnehmers  der  Landesregierung,  in  deren  Gebiete  der  Einnehmer  angestellt  werden
soll  oder  seine  geschäftliche  Niederlassung  hat,  zur  Erhebung  etwaiger  Erinnerungen
Kenntnis  geben.

Artikel  9.

Als  Gegenleistung  gegen  die  von  den  Regierungen  der  Hessisch-Thüringischen
Staaten  übernommenen  Verpflichtungen  zahlt  die  Königlich  Preußische  Regierung
an  die  Großherzoglich  Hessische  Hauptstaatskasse  in  zwei  gleichen  am  2.  Januar
und  1.  Juli  jedes  Jahres  der  Vertragsdauer  fälligen  Raten  eine  jährliche  Rente,
die  erste  Rate  am  1.  Juli  1906.

Die  Rente  beträgt  für  die  ersten  fünf  Jahre  der  Vertragsdauer  jährlich
1  630  000  Mark,  in  Worten  Eine  Million  Sechshundertunddreißig  Tausend  Mark
in  den  späteren  Jahren  aber  163/umn)  in  Worten  Einhundertdreiundsechzig  Elfhundertdreizehntel,
  des  in  dem  Rechnungsjahr,  in  dem  die  betreffende  Rente  nach
Abs.  4  dieses  Artikels  zur  Verrechnung  gelangt,  einschließlich  dieser  Rente  verbliebenen
  rechnungsmäßigen  Ulberschusses  der  Lotterieverwaltung,  aber  nicht  mehr
als  1  630  000  Mark.

Sollte  jedoch  in  einem  Rechnungsjahre  die  Rente,  auf  den  Kopf  der
Bevölkerung  der  Hessisch-Thüringischen  Staaten  berechnet,  weniger  betragen,  als
der  der  preußischen  Staatskasse  verbleibende  Uberschuß  der  Lotterieverwaltung  auf
den  Kopf  der  preußischen  Bevölkerung,  so  erhöht  sich  die  Rente  für  dieses
Rechnungsjahr  dergestalt,  daß  sie,  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  der  Hessisch-Thüringischen
  Staaten  berechnet,  eine  gleich  hohe  Einnahme  darstellt,  wie  der
der  preußischen  Staatskasse  nach  Abzug  der  erhöhten  Rente  verbleibende  Uberschuß
auf  den  Kopf  der  preußischen  Bevölkerung.  Hierbei  sind  die  bei  der  jeweils
letzten  Volkszählung  ermittelten  Ziffern  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  zu
Grunde  zu  legen.

Der  Berechnung  der  Rente  nach  Abs.  2  und  3  wird  das  vom  1.  April
bis  zum  31.  März  laufende  Rechnungsjahr  der  preußischen  Staatskasse  zu  Grunde
gelegt.  Die  am  2.  Januar  jedes  Jahres  fällige  Rate  der  Rente  gilt  jedoch  für
die  Berechnung  der  Rente  nach  Abs.  2  und  3  als  erste,  die  am  1.  Juli  desselben
  Jahres  fällige  als  zweite  Rate  der  Rente  für  das  am  1.  April  dieses
Jahres  beginnende  Rechnungsjahr.  Die  Ansprüche  der  Hessisch-Thüringischen
Staaten  auf  die  Auszahlung  der  Rente  sowie  die  Verrechnung  der  letzteren  in
diesen  Staaten  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Die  Rentenzahlungen  erfolgen,  solange  die  betreffende  Jahresrechnung  der
preußischen  Staatskasse  nicht  festgestellt  ist,  nach  dem  Jahresbetrage  von
1  630  000  Mark.  Ergibt  sich  bei  der  demnächstigen  Feststellung  der  Jahresrechnung,
  daß  den  Hessisch-Thüringischen  Staaten  für  ein  Rechnungsjahr  nach
den  vorstehenden  Bestimmungen  ein  geringerer  oder  ein  höherer  als  der  gezahlte
Betrag  von  1  630  000  Mark  zustand,  so  wird  der  zuviel  gezahlte  Betrag  je
zur  Hälfte  von  den  beiden  zunächst  fällig  werdenden  Raten  gekürzt,  ein  zuwenig
gezahlter  der  zunächst  fälligen  Rate  hinzugesetzt.

 

 

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