Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den 
Vereinbarungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen 
worden: 
I 
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige 
Königlich Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der Dauer 
des Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung etwa zum Ersatz oder 
infolge gänzlicher oder teilweiser Umgestaltung der Königlich Preußischen Klassen- 
lotterie für Rechnung ihrer Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien. 
  
  
  
  
Zu Artikel 2 Abs. 2. 
Diese Bestimmung findet nicht nur auf die nach Art der gegenwärtigen 
Staatslotterien als dauernde Einrichtung veranstalteten, sondern auch auf ein- 
malige Lotterien Anwendung. 
III. 
Zu Artikel 5 Abs. 2. 
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden ohne Ein- 
vernehmen mit der Königlich Preußischen Regierung, abgesehen von befonderen 
Ausnahmefällen, nur solche Lotterien genehmigen oder zulassen, welche zur 
Förderung wohltätiger, gemeinnütziger oder für die Kunst oder Kunstgeschichte 
oder für die Geschichte bedeutsamer Unternehmungen von hervorragendem all- 
gemeinen Interesse dienen. 
IV. 
Zu Artikel 5 Abs. 2 a. 
Ist eine Lotterie für das Gebiet mehrerer Staaten zugelassen, so wird bei 
der Berechnung der Spielkapitalien nur derjenige Betrag zu Grunde gelegt, 
welcher der Anzahl der zugelassenen Lose entspricht. 
V. 
Zu Artikel 5 Abs. 1b bis 5. 
1. Unter die Beschränkung auf „vorübergehende Zwecke“ im Sinne des 
Artikels 5 Abs. 2 fallen nicht Veranstaltungen zur Förderung lokaler landwirt- 
schaftlicher Zwecke. 
2. Wird der im Artikel 5 Abs. 2 a vorbehaltene Betrag von 1 Mark auf 
den Kopf der Bevölkerung in einem Staate in einem Jahre nicht vollständig 
in Anspruch genommen) so erhöht sich der vorbehaltene Betrag für das nächste 
Jahr um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Eine Ubertragung auf 
ein späteres Jahr findet nicht statt. 
3. Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden der König- 
lich Preußischen Regierung von der Genehmigung jeder einzelnen Gelegenbeits-
	        
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