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Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den
Vereinbarungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen
worden:
I
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige
Königlich Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der Dauer
des Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung etwa zum Ersatz oder
infolge gänzlicher oder teilweiser Umgestaltung der Königlich Preußischen Klassen-
lotterie für Rechnung ihrer Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien.
Zu Artikel 2 Abs. 2.
Diese Bestimmung findet nicht nur auf die nach Art der gegenwärtigen
Staatslotterien als dauernde Einrichtung veranstalteten, sondern auch auf ein-
malige Lotterien Anwendung.
III.
Zu Artikel 5 Abs. 2.
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden ohne Ein-
vernehmen mit der Königlich Preußischen Regierung, abgesehen von befonderen
Ausnahmefällen, nur solche Lotterien genehmigen oder zulassen, welche zur
Förderung wohltätiger, gemeinnütziger oder für die Kunst oder Kunstgeschichte
oder für die Geschichte bedeutsamer Unternehmungen von hervorragendem all-
gemeinen Interesse dienen.
IV.
Zu Artikel 5 Abs. 2 a.
Ist eine Lotterie für das Gebiet mehrerer Staaten zugelassen, so wird bei
der Berechnung der Spielkapitalien nur derjenige Betrag zu Grunde gelegt,
welcher der Anzahl der zugelassenen Lose entspricht.
V.
Zu Artikel 5 Abs. 1b bis 5.
1. Unter die Beschränkung auf „vorübergehende Zwecke“ im Sinne des
Artikels 5 Abs. 2 fallen nicht Veranstaltungen zur Förderung lokaler landwirt-
schaftlicher Zwecke.
2. Wird der im Artikel 5 Abs. 2 a vorbehaltene Betrag von 1 Mark auf
den Kopf der Bevölkerung in einem Staate in einem Jahre nicht vollständig
in Anspruch genommen) so erhöht sich der vorbehaltene Betrag für das nächste
Jahr um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Eine Ubertragung auf
ein späteres Jahr findet nicht statt.
3. Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden der König-
lich Preußischen Regierung von der Genehmigung jeder einzelnen Gelegenbeits-