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X.
Zu Artikel 8 und 13.
Die Landesregierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden schon
vor der Ratifikation dieses Vertrags so rechtzeitig, daß die Bestellung der König-
lich Preußischen Lotterieeinnehmer vor Beginn des Losevertriebs für die I. Klasse
der 215. Königlich Preußischen Klassenlotterie erfolgen kann, der Königlich
Preußischen General-Lotterie-Direktion diejenigen in ihren Staatsgebieten wohn-
haften bisherigen Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie, deren
Ubernahme als Königlich Preußische Lotterieeinnehmer gemäß Artikel 7 Abs. 1
und 2 sie wünschen, und die den dort gestellten Bedingungen entsprechen, unter
Mitteilung der Nachweise über die Erfüllung dieser Bedingungen und über die
gewünschte Losezahl namhaft machen.
XI.
Die Ziehungsrequisiten der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie werden,
insoweit sie für die Königlich Preußische Lotterieverwaltung verwendbar sind, von
dieser zu den Anschaffungskosten übernommen.
XII.
Die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion wird darauf Bedacht
nehmen, diejenigen Geschäfte wie Druckereien und Papiergeschäfte, welche bisher
für die Direktion oder die Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie
geliefert haben, auch für die Zukunft mit Aufträgen zu bedenken.
Zu Urkund dessen haben die Kommissare dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen in Eisenach den 17. Juni 1905 in einer einzigen Ausfertigung,
die im Archive der Großherzoglich Sächsischen Regierung hinterlegt bleiben soll,
und wovon beglaubigte Abschriften durch diese den Vertragsstaaten übergeben
werden sollen.
Georg Strutz.
Karl Halle.
Georg Plehn.
Ludwig Ewald.
Ferdinand Rohde.
Johannes Hunnius.
Rudolf v. Liller.
Kurt Stöhr.
Theodor Hierling.
Ernst Laue.
Theodor Bauer.
Otto Körbit.
Alfred Cammann.
Gotthard v. Campe.
Eduard Pustkuchen.
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