Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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X. 
Zu Artikel 8 und 13. 
Die Landesregierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden schon 
vor der Ratifikation dieses Vertrags so rechtzeitig, daß die Bestellung der König- 
lich Preußischen Lotterieeinnehmer vor Beginn des Losevertriebs für die I. Klasse 
der 215. Königlich Preußischen Klassenlotterie erfolgen kann, der Königlich 
Preußischen General-Lotterie-Direktion diejenigen in ihren Staatsgebieten wohn- 
haften bisherigen Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie, deren 
Ubernahme als Königlich Preußische Lotterieeinnehmer gemäß Artikel 7 Abs. 1 
und 2 sie wünschen, und die den dort gestellten Bedingungen entsprechen, unter 
Mitteilung der Nachweise über die Erfüllung dieser Bedingungen und über die 
gewünschte Losezahl namhaft machen. 
XI. 
Die Ziehungsrequisiten der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie werden, 
insoweit sie für die Königlich Preußische Lotterieverwaltung verwendbar sind, von 
dieser zu den Anschaffungskosten übernommen. 
XII. 
Die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion wird darauf Bedacht 
nehmen, diejenigen Geschäfte wie Druckereien und Papiergeschäfte, welche bisher 
für die Direktion oder die Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie 
geliefert haben, auch für die Zukunft mit Aufträgen zu bedenken. 
Zu Urkund dessen haben die Kommissare dieses Protokoll unterzeichnet. 
Geschehen in Eisenach den 17. Juni 1905 in einer einzigen Ausfertigung, 
die im Archive der Großherzoglich Sächsischen Regierung hinterlegt bleiben soll, 
und wovon beglaubigte Abschriften durch diese den Vertragsstaaten übergeben 
werden sollen. 
  
Georg Strutz. 
Karl Halle. 
Georg Plehn. 
Ludwig Ewald. 
Ferdinand Rohde. 
Johannes Hunnius. 
Rudolf v. Liller. 
Kurt Stöhr. 
Theodor Hierling. 
Ernst Laue. 
Theodor Bauer. 
Otto Körbit. 
Alfred Cammann. 
Gotthard v. Campe. 
Eduard Pustkuchen. 
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