Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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(Nr. 10705.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Oldenburg zur Regelung der Lotterie- 
verhältnisse. Vom 9. Dezember 1905. 
N Seine Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit 
der Großherzog von Oldenburg übereingekommen sind, einen Vertrag zum Zwecke 
der Regelung der Lotterieverhältnisse zu schließen, haben die zu diesem Behufe 
bestellten Kommissare, nämlich 
für Preußen: 
der Geheime Oberfinanzrat Dr. Georg Strutz und der Legationsrat 
Paul Eckardt, 
für Oldenburg: 
der Oberfinanzrat Johann Meyer 
unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen. 
  
Artikel 1. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung räumt der Königlich Preußischen 
Regierung für die Dauer dieses Vertrags das ausschließliche Recht ein, innerhalb 
des Gebiets des Großherzogtums Oldenburg Lose der Königlich Preußischen 
Klassenlotterie zu vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle Anordnungen, 
welche die Königlich Preußische Regierung zum Betriebe dieser Lotterie für erforderlich 
erachtet, in gleicher Weise, wie innerhalb des Preußischen Staatsgebiets zu 
treffen, insbesondere auch Königlich Preußische Lotterieeinnehmer anzustellen und 
die Geschäfte durch diese betreiben zu lassen. 
Artikel 2. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung verpflichtet sich, während der 
Dauer dieses Vertrags für Rechnung ihrer Staatskasse weder eine eigene Lotterie 
einzurichten, noch an einer solchen sich zu beteiligen. Den Vertrieb von Losen 
oder Losabschnitten anderer Geldlotterien oder solcher Lotterien, bei denen sich die 
Veranstalter verpflichten, an Stelle der Sachgewinne einen Geldbetrag zu ge- 
währen, mögen solche Lotterien von einem deutschen oder außerdeutschen Staate) 
einem Kommunalverband oder einer anderen Korporation, Vereinigung oder 
Person veranstaltet werden, wird sie innerhalb ihres Staatsgebiets nur im Ein- 
verständnisse mit der Königlich Preußischen Regierung gestatten. 
Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lotterien für Zwecke der 
Krankenpflege und für Zwecke der Wiederherstellung historischer Baudenkmäler 
innerhalb des Großherzogtums Oldenburg, sofern deren Spielkapitalien insgesamt 
75 000 Mark — in Worten Fünfundsiebzigtausend Mark — innerhalb eines 
Jahres nicht übersteigen. 
Gesetz- Samml. 1906. (Nr. 10705—10706.) 28
	        
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