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Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den
Vereinbarungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen
worden:
L.
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige König-
lich Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der Dauer des
Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung etwa für Rechnung ihrer
Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien.
II.
Die Königlich Preußische Regierung schließt den Vertrag nur unter der
Voraussetzung der Zustimmung des Landtags der Königlich Preußischen Monarchie
und die Großherzoglich Oldenburgische Regierung nur unter Vorbehalt des ver-
fassungsmäßigen Einvwerständnisses des Landtags des Großherzogtums Oldenburg
ab, soweit dasselbe zu einzelnen Bestimmungen des Vertrags erforderlich ist.
III.
Zu Artikel 2 Abs. 1.
1. Die Bestimmung im ersten Satze des Artikels 2 Abs. 1 des Vertrags
findet nicht nur auf die nach Art der gegenwärtigen Staatslotterien als dauernde
Einrichtung veranstalteten, sondern auch auf einmalige Lotterien Anwendung.
2. Die hohen vertragschließenden Teile befinden sich darüber im Einver-
ständnisse, daß die bei Abschluß des Vertrags für das Gebiet des Großherzogtums
Oldenburg bereits zugelassenen Privatgeldlotterien von der Bestimmung im zweiten
Satze des ersten Absatzes des Artikels 2 des Vertrags nicht berührt werden, also
in der bisherigen Weise zugelassen blciben.
3. Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird der Königlich Preu-
ßischen Regierung von der Genehmigung jeder einzelnen Geldlotterie, dem Namen
und der Firma ihres Generalunternehmers und ihren Spielplänen Mitteilung
machen.
IV.
Zu Artikel 3.
Die Königlich Preußische Regierung behält sich bis zur Ratifikation des
Vertrags die Entschließung darüber vor, ob sie die von der Großherzoglich Olden-
burgischen Regierung zu erlassende Lotteriestrafgesetzgebung als den Bestimmungen
des Artikels 3 entsprechend glaubt ansehen zu können.
V.
Zu Artikel 4 Abs. 2.
1. Unter „besonderen Steuern und Abgaben“ im Sinne des Artikels 4
Abs. 2 sind nur solche Steuern und Abgaben zu verstehen, welche darauf ab-