Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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zielen, das Einkommen der Lotterieeinnehmer, welches sie als solche beziehen, 
in weitergehendem Maße steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein gel- 
tenden Steuergesetzen belastet werden würde. 
2. Die Königlich Preußischen Lotterieeinnehmer sind nicht Staatsbeamte. 
Sollte wider Erwarten die Königlich Preußische Regierung während der Dauer 
dieses Vertrags ihnen die Eigenschaft von Staatsbeamten beilegen, so wird sie 
der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung denjenigen Ausfall an direkten 
Staatssteuern erstatten, der Oldenburg alsdann hieraus infolge der Vorschrift 
im & 4 des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 
13. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt S. 119) entstehen würde. 
  
VI. 
Zu Artikel 5 Abs. 4. 
In dringenden Fällen kann die Annahme oder Entlassung eines Lotterie- 
einnehmers auch ohne vorgängige Mitteilung an die nach Artikel 5 Abf. 4 
bezeichnete Großherzoglich Oldenburgische Behörde erfolgen. 
VII. 
Zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 7 Abs. 2 und 3. 
Durch diese Bestimmungen werden Rechtsansprüche der bisherigen Kollek- 
teure der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie nicht begründet. 
VIII. 
Zu Artikel 5 und 9 Abs. 1. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird schon vor der Rati- 
fikation dieses Vertrags so rechtzeitig, daß die Bestellung der Koöniglich 
Preußischen Lotterieeinnehmer vor Beginn des Losevertriebs für die I. Klasse der 
215. Königlich Preußischen Klassenlotterie erfolgen kann, der Königlich Preußischen 
General-Lotterie-Direktion diejenigen in ihrem Staatsgebiete wohnhaften bis- 
herigen Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie, deren Ubernahme 
als Königlich Preußische Lotterieeinnehmer gemäß Artikel 5 Abs. 2 sie wünscht, 
unter Mitteilung der gewünschten Losezahl namhaft machen. 
IX 
Zu Artikel 6 und Artikel 8 Abs. 2. 
1. War der reine Einsatzpreis eines Loses oder der Prozentsatz der plan- 
mäßigen Gewinnabzüge des Staates nicht in allen für die Bemessung einer Rente 
nach Abs. 3 oder der nachträglichen Rentenerhöhung nach Abs. 2 des Artikels 6 
maßgebenden Lotterien der gleiche, so wird der sich aus den Einsatzpreisen und 
 
	        
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