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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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Nr. 10724.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Siebenten Titels im Allgemeinen Berg-
gesetze vom 24. Juni 1865. Vom 19. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Der Siebente Titel im Allgemeinen Berggesetze für die Preußischen Staaten
vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Samml. S. 705 ff.) erhält folgende Fassung:
∆ 165.
Für die Arbeiter, welche auf den dem gegenwärtigen Gesetz unterworfenen
Bergwerken, Aufbereitungsanstalten, Salinen und den zugehörigen Betriebsan-
stalten beschäftigt sind, sollen, soweit das Gesetz nicht besondere Ausnahmen vor-
sieht), Knappschaftsvereine bestehen, welche den Zweck haben, ihren Mitgliedern
und deren Angehörigen nach näherer Bestimmung des Gesetzes und der Satzungen
(§ 169) Unterstützungen zu gewähren.
Inwieweit auch die Werksbeamten und die Verwaltungsbeamten der Knapp-
schaftsvereine zum Beitritte verpflichtet und berechtigt sind, bestimmt sich nach den
99 171 und 1722.
Sind mit den im Abs. 1 bezeichneten Werken zugleich Gewerbsanlagen
verbunden, welche nicht unter der Aufsicht der Bergbehörde stehen, so können die
bei diesen Gewerbsanlagen beschäftigten Arbeiter und Beamten auf den gemein-
schaftlichen Antrag der Werksbesitzer und der Mehrheit der künftigen beitritts-
pflichtigen Mitglieder durch den Knappschaftsvorstand in den Knappschaftsverein
aufgenommen werden.
166.
Die bestehenden Knappschaftsvereine und knappschaftlichen Krankenkassen
bleiben in Wirksamkeit. Der gegenwärtige Titel findet jedoch auch auf sie An-
wendung.
Gesetz Samml. 1906. (Nr. 10724.) 41
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1906.