Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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oder der Krankenkasse und deren Angehörigen oder Hinterbliebenen in Fällen der 
Notlage nach dem Ermessen des Vorstandes außerordentliche Unterstützungen 
gewährt werden können. Steht nach der Satzung eines Knappschaftsvereins den 
Knappschaftsinvaliden und ihren Angehörigen freie Kur und Arznei in Krank- 
heitsfällen zu, ohne daß die Invaliden hierfür Beiträge zu entrichten haben, so 
sind diese Leistungen für Rechnung der Pensionskasse zu gewähren. 
Abänderungen der Satzung, durch welche die bisherigen Krankenkassen- 
leistungen herabgesetzt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur 
Zeit der Abänderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit 
zusteht, für die Dauer dieser Krankheit keine Anwendung. Abänderungen der 
Satzung, durch welche die bisherigen Kankenkassenleistungen erweitert werden, 
finden auf die vorbezeichneten Unterstützungsfälle dann Anwendung, wenn dies in 
der Satzung ausdrücklich bestimmt ist. 
Der Höchstbetrag einer nach der Satzung wider ein Mitglied zu verhängenden 
Ordnungsstrafe darf den dreifachen Betrag des täglichen Krankengeldes und bei 
Knappschaftsinvaliden das Dreifache desjenigen Betrags, welchen sie als Kranken- 
geld zuletzt zu beanspruchen hatten, für jeden einzelnen mit Ordnungsstrafe zu 
belegenden Fall nicht übersteigen. 
Die mit Arzten, Apothekern und Krankenhäusern über die ärztliche Be- 
handlung, die Lieferung der Arznei und die Kur und Verpflegung der Mitglieder 
abgeschlossenen Verträge sind dem Oberbergamte mitzuteilen. 
& 171. 
Kassenmitglieder, welche aus der ihre Mitgliedschaft bei der Krankenkasse 
des Knappschaftsvereins oder bei einer besonderen Krankenkasse begründenden Be- 
schäftigung freiwillig oder infolge Kündigung oder Entlassung durch den Werks- 
besitzer ausscheiden, verlieren, soweit das Gesetz nicht besondere Ausnahmen vor- 
sieht, ihre Anspriche auf die Leistungen der Kasse. 
Kichtbeitrittspflichtige Kassenmitglieder verlieren außerdem ihre Ansprüche 
auf die Leistungen der Kasse, wenn sie dem Vorstand ihren Austritt anzeigen oder 
die Beiträge an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben. 
§# 171d. 
Kassenmitglieder, welche vor ihrem Ausscheiden aus der die Mitgliedschaft 
begründenden oder zu derselben berechtigenden Beschäftigung mindestens zwei Jahre 
hindurch ununterbrochen der Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder einer 
besonderen Krankenkasse angehört haben, bleiben, solange sie sich im Gebiete des 
Deutschen Reichs aufhalten und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge 
welcher sie Mitglieder einer anderen Knappschafts= oder einer Orts-, Betriebs- 
(Fabrik-), Bau oder Innungskrankenkasse werden, Mitglieder der Kase, sofern sie 
ihre dahingehende Absicht binnen einer Woche dem Vorstand anzeigen. Die 
Zahlung der vollen satzungsmäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermin
	        
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