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8.
Sollten nach der Mlanfeststellung oder der Fertigstellung der Bauten
Gefahren oder Nachteile hervortreten, welche durch die Herstellung oder den
Betrieb der nach diesem Vertrag auszuführenden Anlagen verursacht sind, so ist
Bremen verpflichtet, den zu ihrer Beseitigung von den preußischen Landespolizei-
behörden getroffenen Anordnungen nachzukommen.
9.
Bremen ist bereit, sich an einer Regulierung der Ochtum insoweit mit an-
gemessenen Beiträgen zu beteiligen, als bremisches Gelände hieran interessiert oder
die Wasserzuführung durch die nach diesem Vertrage herzustellenden Anlagen über
die vor der Unterweserkorrektion zugeführten Mengen hinaus vermehrt ist.
Sofern eine Einigung über den Beitrag Bremens nicht zustande kommt,
wird dessen Höhe gemäß § 19 festgestellt.
Die Arbeiten zur Regulierung der Ochtum auf bremischem Gebiete wird
Bremen wie ein eigenes Unternehmen fördern und durch Verleihung des Ent-
eignungsrechts erleichtern.
Falls die Senkung des Grundwasserstandes infolge der weiteren Ver-
tiefung der Unterweser die Anlage von Stauwerken in der Ochtum erforderlich
macht, hat Bremen diese Stauwerke auf seine Kosten auszuführen.
10.
Preußen behält sich das Recht vor, wegen der Ausführung der bremischer-
seits aufgestellten Entwürfe für die auf preußischem Gebiet auszuführenden
Nebenanlagen mit den beteiligten Grundbesitzern, Genossenschaften oder öffentlichen
Verbänden zu verhandeln. Die genannten Beteiligten sind in jedem einzelnen
Falle befugt, gegen Zahlung der Anschlagssumme die Ausführung selbst zu
übernehmen oder an Stelle des bremischerseits beabsichtigten einen anderen Ent-
wurf auszuführen, sofern se die Verpflichtung eingehen, Bremen gegen alle An—
sprüche klaglos zu stellen, denen der bremische Entwurf vorbeugen sollte.
Ubernehmen die preußischen Beteiligten die Ausführung, so hat Bremen
außer dem Betrage der anschlagsmäßigen Anlagekosten die mit 25 kapitalisierten
Unterhaltungs= und Betriebskosten an die von Preußen zu bezeichnende Stelle
zu zahlen.
11.
Soweit nach dieses Vertrags Flußanlieger und sonstige Beteiligte auf
preußischem Gebiete Schadenersatzansprüche geltend machen können, die nicht im
Emteignungsverfahren Erledigung gefunden haben, entscheidet darüber auf deren
Aurufen ein Schiedsgericht, in welches Bremen und Preusen je 2 Mitglieder
ernennen, während als Obmann ein von Preußen bezeichneter Landgerichts—
präfident eintritt. Beim Anrufen des Schiedsgerichts hat der Kläger, vorbebaltlich
der im § 1011 der Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 in der Fassung