Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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8. 
Sollten nach der Mlanfeststellung oder der Fertigstellung der Bauten 
Gefahren oder Nachteile hervortreten, welche durch die Herstellung oder den 
Betrieb der nach diesem Vertrag auszuführenden Anlagen verursacht sind, so ist 
Bremen verpflichtet, den zu ihrer Beseitigung von den preußischen Landespolizei- 
behörden getroffenen Anordnungen nachzukommen. 
9. 
Bremen ist bereit, sich an einer Regulierung der Ochtum insoweit mit an- 
gemessenen Beiträgen zu beteiligen, als bremisches Gelände hieran interessiert oder 
die Wasserzuführung durch die nach diesem Vertrage herzustellenden Anlagen über 
die vor der Unterweserkorrektion zugeführten Mengen hinaus vermehrt ist. 
Sofern eine Einigung über den Beitrag Bremens nicht zustande kommt, 
wird dessen Höhe gemäß § 19 festgestellt. 
Die Arbeiten zur Regulierung der Ochtum auf bremischem Gebiete wird 
Bremen wie ein eigenes Unternehmen fördern und durch Verleihung des Ent- 
eignungsrechts erleichtern. 
Falls die Senkung des Grundwasserstandes infolge der weiteren Ver- 
tiefung der Unterweser die Anlage von Stauwerken in der Ochtum erforderlich 
macht, hat Bremen diese Stauwerke auf seine Kosten auszuführen. 
10. 
Preußen behält sich das Recht vor, wegen der Ausführung der bremischer- 
seits aufgestellten Entwürfe für die auf preußischem Gebiet auszuführenden 
Nebenanlagen mit den beteiligten Grundbesitzern, Genossenschaften oder öffentlichen 
Verbänden zu verhandeln. Die genannten Beteiligten sind in jedem einzelnen 
Falle befugt, gegen Zahlung der Anschlagssumme die Ausführung selbst zu 
übernehmen oder an Stelle des bremischerseits beabsichtigten einen anderen Ent- 
wurf auszuführen, sofern se die Verpflichtung eingehen, Bremen gegen alle An— 
sprüche klaglos zu stellen, denen der bremische Entwurf vorbeugen sollte. 
Ubernehmen die preußischen Beteiligten die Ausführung, so hat Bremen 
außer dem Betrage der anschlagsmäßigen Anlagekosten die mit 25 kapitalisierten 
Unterhaltungs= und Betriebskosten an die von Preußen zu bezeichnende Stelle 
zu zahlen. 
11. 
Soweit nach dieses Vertrags Flußanlieger und sonstige Beteiligte auf 
preußischem Gebiete Schadenersatzansprüche geltend machen können, die nicht im 
Emteignungsverfahren Erledigung gefunden haben, entscheidet darüber auf deren 
Aurufen ein Schiedsgericht, in welches Bremen und Preusen je 2 Mitglieder 
ernennen, während als Obmann ein von Preußen bezeichneter Landgerichts— 
präfident eintritt. Beim Anrufen des Schiedsgerichts hat der Kläger, vorbebaltlich 
der im § 1011 der Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 in der Fassung
	        
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