Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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6. Die Veranlagung der nichtphysischen Personen (51 Nr. 4, 5, 6, 
99 16) 16 a) erfolgt nach dem durchschnittlichen Ergebnisse der drei der Ver- 
anlagung unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre (Nr. 3) und, wenn das 
Unternehmen noch nicht so lange besteht, nach dem Durchschnitte der kürzeren 
Zeit, für welche Geschäftsabschlüsse vorliegen. Die Steuerpflicht der nichtphysischen 
Personen tritt erst ein, wenn ein das Vorhandensein von Uberschüssen ergebender 
Abschluß vorliegt; die Veranlagung geschieht alsdann von dem Beginne des 
Monats ab, der auf den Zeitraum folgt, für welchen dieser Abschluß gemacht ist. 
l111. 
Dem Einkommen eines nach § 1 Nr. 1 bis 3 Steuerpflichtigen wird das 
in Preußen steuerpflichtige Einkommen seiner Ehefrau hinzugerechnet. 
Selbständig werden Ehefrauen nur veranlagt, wenn sie dauernd von dem 
Ehemanne getrennt leben oder ihre Steuerpflicht nur nach § 2 begründet ist. 
  
  
  
  
§ 12b wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Zinsen, Gewinnanteile und Ausbeuten von Aktiengesellschaften, 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, stillen Gesellschaften (§ 335 
des Handelsgesetzbuchs) und Gewerkschaften und die Gewinnanteile der 
Kommanditisten bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien; 
§ 13 Abs. 4 erhält folgenden Zusatz: 
Bei Waldstücken, die nicht nach einem forstmäßigen Plane bewirtschaftet 
werden, sind die Ergebnisse von Abtrieben nicht anzurechnen, wenn und soweit 
dieselben sich in einem Jahre auf mehr als den zehnten Teil des Wertes des 
vorhandenen Holzes erstrecken. 
14 wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt: 
/ 14. 
Als Einkommen aus Handel, Gewerbe und Bergbau gilt der Geschäfts- 
gewinn. Bei Steuerpflichtigen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der 9# 38 ff. 
des Handelsgesetzbuchs führen, ist der Gewinn unter Beachtung der Vorschriften 
im 9§ 8 und 9 nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur 
und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Ge- 
brauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Insbesondere gilt dies einer- 
seits von dem Zuwachse des Anlagekapitals und anderseits von den regelmäßigen 
jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Wert- 
verminderung entsprechen. 
 
	        
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