— 245 —
6. Die Veranlagung der nichtphysischen Personen (51 Nr. 4, 5, 6,
99 16) 16 a) erfolgt nach dem durchschnittlichen Ergebnisse der drei der Ver-
anlagung unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre (Nr. 3) und, wenn das
Unternehmen noch nicht so lange besteht, nach dem Durchschnitte der kürzeren
Zeit, für welche Geschäftsabschlüsse vorliegen. Die Steuerpflicht der nichtphysischen
Personen tritt erst ein, wenn ein das Vorhandensein von Uberschüssen ergebender
Abschluß vorliegt; die Veranlagung geschieht alsdann von dem Beginne des
Monats ab, der auf den Zeitraum folgt, für welchen dieser Abschluß gemacht ist.
l111.
Dem Einkommen eines nach § 1 Nr. 1 bis 3 Steuerpflichtigen wird das
in Preußen steuerpflichtige Einkommen seiner Ehefrau hinzugerechnet.
Selbständig werden Ehefrauen nur veranlagt, wenn sie dauernd von dem
Ehemanne getrennt leben oder ihre Steuerpflicht nur nach § 2 begründet ist.
§ 12b wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Zinsen, Gewinnanteile und Ausbeuten von Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, stillen Gesellschaften (§ 335
des Handelsgesetzbuchs) und Gewerkschaften und die Gewinnanteile der
Kommanditisten bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien;
§ 13 Abs. 4 erhält folgenden Zusatz:
Bei Waldstücken, die nicht nach einem forstmäßigen Plane bewirtschaftet
werden, sind die Ergebnisse von Abtrieben nicht anzurechnen, wenn und soweit
dieselben sich in einem Jahre auf mehr als den zehnten Teil des Wertes des
vorhandenen Holzes erstrecken.
14 wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
/ 14.
Als Einkommen aus Handel, Gewerbe und Bergbau gilt der Geschäfts-
gewinn. Bei Steuerpflichtigen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der 9# 38 ff.
des Handelsgesetzbuchs führen, ist der Gewinn unter Beachtung der Vorschriften
im 9§ 8 und 9 nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur
und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Ge-
brauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Insbesondere gilt dies einer-
seits von dem Zuwachse des Anlagekapitals und anderseits von den regelmäßigen
jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Wert-
verminderung entsprechen.