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§ 18 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
18.
Gewährt ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen den Betrag von 3000 Mark
nicht übersteigt, Kindern oder anderen Familienangehörigen auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung (6§& 1601 bis 1615 B. G. B.) Unterhalt, so wird ihm von dem
steuerpflichtigen Einkommen für jedes derartige Familienmitglied der Betrag von
50 Mark in Abzug gebracht mit der Maßgabe, daß in jedem Falle eine
Ermäßigung stattfindet um eine der im §9#9# 17 vorgeschriebenen Steuerstufen bei
dem Vorhandensein von 3 oder 4, um zwei Stufen bei dem Vorhandensein von
5 oder mehr derartigen Familienmitgliedern.
Bei Einkommen von mehr als 3000 Mark, aber nicht mehr als 6 500 Mark,
wird der im 9 17 vorgeschriebene Steuersatz ermäßigt
um eine Stufe, wenn der Steuerpflichtige 3 oder 4,
um zwei Stufen, wenn der Steuerpflichtige 5 oder mehr
Kindern oder anderen Familienangehörigen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
Unterhalt gewährt.
Bei der Feststellung der für die Ermäßigung maßgebenden Personenzahl
(Abs. 1 und 2) werden nicht mitgerechnet die Ehefrau des Steuerpflichtigen und
diejenigen Kinder und Angehörigen, welche das vierzehnte Lebensjahr überschritten
haben und entweder im landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe des Steuer-
pflichtigen dauernd tätig sind oder ein eigenes Einkommen von mehr als der
Hälfte des ortsüblichen Tagelohns n#ch ihrer Altersklasse und nach ihrem
Geschlechte haben.
Ist nach Abs. 1 Ermäßigung unter den Steuersatz von 6 Mark begründet,
so tritt Befreiung von der Staatssteuer ein.
Im 8 20 Abs. 4 werden die Worte §9 1 Nr. 4 und 5“ durch
§ 1 Nr. 4 bis 6
ersetzt.
Im 522 Absk. 1 werden hinter die Worte „Namen, Berufs= oder Erwerbs-
art“ die Worte:
Geburtsort, Geburtstag und Religionsbekenntnis
eingeschaltet.
Dem 922 treten folgende Absätze hinzu:
Wer für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung seines Berufs
oder Gewerbes andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt, ist
verpflichtet, über dies Einkommen, sofern es den Betrag von jährlich 3000 Mark
nicht übersteigt, der im Abs. 1 genannten Behörde auf deren Verlangen binnen
einer Frist von mindestens zwei Wochen Auskunft zu erteilen.
Diese Pflicht liegt auch den gesetzlichen Vertretern nichtphysischer Personen ob.
Im 924 Abs. 1 werden die Worte „vierzehn Tage“ ersetzt durch
zwei Wochen.