Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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§  18  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

18.

Gewährt  ein  Steuerpflichtiger,  dessen  Einkommen  den  Betrag  von  3000  Mark
nicht  übersteigt,  Kindern  oder  anderen  Familienangehörigen  auf  Grund  gesetzlicher
Verpflichtung  (6§&  1601  bis  1615  B.  G.  B.)  Unterhalt,  so  wird  ihm  von  dem
steuerpflichtigen  Einkommen  für  jedes  derartige  Familienmitglied  der  Betrag  von
50  Mark  in  Abzug  gebracht  mit  der  Maßgabe,  daß  in  jedem  Falle  eine
Ermäßigung  stattfindet  um  eine  der  im  §9#9#  17  vorgeschriebenen  Steuerstufen  bei
dem  Vorhandensein  von  3  oder  4,  um  zwei  Stufen  bei  dem  Vorhandensein  von
5  oder  mehr  derartigen  Familienmitgliedern.

Bei  Einkommen  von  mehr  als  3000  Mark,  aber  nicht  mehr  als  6  500  Mark,
wird  der  im  9  17  vorgeschriebene  Steuersatz  ermäßigt

um  eine  Stufe,  wenn  der  Steuerpflichtige  3  oder  4,

um  zwei  Stufen,  wenn  der  Steuerpflichtige  5  oder  mehr
Kindern  oder  anderen  Familienangehörigen  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung
Unterhalt  gewährt.

Bei  der  Feststellung  der  für  die  Ermäßigung  maßgebenden  Personenzahl
(Abs.  1  und  2)  werden  nicht  mitgerechnet  die  Ehefrau  des  Steuerpflichtigen  und
diejenigen  Kinder  und  Angehörigen,  welche  das  vierzehnte  Lebensjahr  überschritten
haben  und  entweder  im  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Betriebe  des  Steuerpflichtigen
  dauernd  tätig  sind  oder  ein  eigenes  Einkommen  von  mehr  als  der
Hälfte  des  ortsüblichen  Tagelohns  n#ch  ihrer  Altersklasse  und  nach  ihrem
Geschlechte  haben.

Ist  nach  Abs.  1  Ermäßigung  unter  den  Steuersatz  von  6  Mark  begründet,
so  tritt  Befreiung  von  der  Staatssteuer  ein.

Im  8  20  Abs.  4  werden  die  Worte  §9  1  Nr.  4  und  5“  durch

§  1  Nr.  4  bis  6
ersetzt.

Im  522  Absk.  1  werden  hinter  die  Worte  „Namen,  Berufs=  oder  Erwerbsart“
  die  Worte:

Geburtsort,  Geburtstag  und  Religionsbekenntnis
eingeschaltet.

Dem  922  treten  folgende  Absätze  hinzu:

Wer  für  die  Zwecke  seiner  Haushaltung  oder  bei  Ausübung  seines  Berufs
oder  Gewerbes  andere  Personen  dauernd  gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigt,  ist
verpflichtet,  über  dies  Einkommen,  sofern  es  den  Betrag  von  jährlich  3000  Mark
nicht  übersteigt,  der  im  Abs.  1  genannten  Behörde  auf  deren  Verlangen  binnen
einer  Frist  von  mindestens  zwei  Wochen  Auskunft  zu  erteilen.

Diese  Pflicht  liegt  auch  den  gesetzlichen  Vertretern  nichtphysischer  Personen  ob.
Im  924  Abs.  1  werden  die  Worte  „vierzehn  Tage“  ersetzt  durch
zwei  Wochen.