Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Artikel  20.

Die  Zuständigkeit  des  Landgerichts  in  den  beim  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrages  anhängigen  Rechtssachen,  sowie  in  denjenigen  Rechtsangelegenhälen,
  welche  nicht  zur  ordentlichen  steeiiigen  Gerichtsbarkeit  gehören,  wird
durch  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  des

Artikel  21.

Insoweit  es  zur  näheren  Regelung  der  Dienst=  und  Geschäftsverhältnisse
der  bei  dem  Landgericht  in  Wirksamkeit  tretenden  Beamten  weiterer  gesetzlicher
Ausführungsbestimmungen  bedarf,  werden  dieselben  nach  vorgängiger  Verständigung
  unter  den  vertragschließenden  Staatsregierungen  durch  die  Landesgesetzgebung
  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  erfolgen.  «

eber  Zweifel,  welche  bei  der  Anwendung  des  gegenwärtigen  Vertrages
hervortreten,  kann  durch  übereinstimmende  Erklärung  der  drei  bethelligten  Landesjustiperwaltungen
  entschieden  werden.  Eine  solche  Erklärung  hat,  wenn  sie  in
der  landesges  ich  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  ist,  mit  dem  Vertrage
selbst  gleiche  Kraft.
Artikel  22.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  in  Kraft.

Die  Dauer  desselben  wird  auf  fünfundzwanzig  Jahre  festgesetzt.  Nach
Ablauf  derselben  steht  jedem  Theile  die  Kündigung  mit  der  Wirkung  offen  d
der  Birtrog  mit  dem  Ablauf  des  zweiten  vollen  Kalenderjahres  die  erbindlichket
für  alle  Theile  verliert.

Artikel  23.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  landesherrlichen  Ratiffkation
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  möglichst  bald  in
Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  17.  Oktober  1878.

etreffenden  Staatsgebiets  geregelt.

v.  Schelling.  .Rindfileisch.
(L.  S)  (L.  S.)
v.  Uttenhoven.  Blomeyer.
(L.  S.)  (T.  S.)
v.  Bertrab.  Hauthal.

(I.  S.)  (L.  S.)