Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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§#80 Abs. 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Ein Steuerpflichtiger, welcher entgegen den Vorschriften des Gesetzes un- 
veranlagt geblieben ist, ist zur Entrichtung des der Staatskasse entgangenen 
Steuerbetrags verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn mit Bezug 
auf einen veranlagten Steuerpflichtigen, ohne daß eine strafbare Hinterziehung 
von Steuer stattgefunden hätte (6 66, 67), nachträglich neue Tatsachen oder 
Beweise ermittelt werden, welche eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen 
begründen. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, 
welche dem Steuerjahr, in dem die Verkürzung festgestellt worden, voraus- 
gegangen sind. 
Hinter § 80 wird eingeschaltet: 
# 0 a 
Der Finanzminister ist ermächtigt, die Voraussetzungen zu bestimmen, 
unter welchen in den Fällen der 99 57 und 80 von der Nachforderung gering- 
fügiger Steuerbeträge abzusehen ist. 
Artikel II. 
Das Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 134) 
wird wie folgt abgeändert: 
Im 95 Nr. 3 werden die Worte 9.1 Nr. 4) 5/! durch 
& 1 Nr. 4 bis 6 
ersetzt. 
An Stelle von § 5 Nr. 4 tritt die nachstehende Vorschrift: 
4. dem Ehemanne das Vermögen seiner Ehefrau, insoweit ihm das Ein- 
kommen daraus gemäß 9 11 des Einkommensteuergesetzes bei der Ver- 
anlagung zur Einkommensteuer hinzuzurechnen istz 
5. dem Haushaltungsvorstande dasjenige Vermögen der Haushaltungs- 
angehörigen, an welchem ihm die Nutznießung zusteht. 
erhält nachstehende Fassung: 
Von dem Aktivvermögen sind in Abzug zu bringen: 
1. die dinglichen und persönlichen Kapitalschulden des Steuerpflichtigen 
mit Ausschluß derjenigen Verbindlichkeiten, welche zur Bestreitung der 
laufenden Haushaltungskosten eingegangen sind (Haushaltungsschulden), 
pder Kapitalwert der vom Steuerpflichtigen oder aus einer Fideikommiß- 
stiftung zu entrichtenden Apanagen, Renten, Altenteile und sonstigen 
periodischen, geldwerten Leistungen, auf welche die Voraussetzungen im 
7 zu c Abs. 1 zutreffen, 
insoweit diese Verbindlichkeiten (Nr. 1 und 2) nicht zu Vermögensteilen wirtschaft- 
lich in Beziehung stehen, welche bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen 
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