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jedem Falle eine Ermäßigung stattfindet um eine der im 8 17 vorgeschriebenen
Steuerstufen bei dem Vorhandensein von 3 oder 4, um zwei Stufen bei dem
Vorhandensein von 5 oder mehr derartigen Familienmitgliedern.
Bei Einkommen von mehr als 3000 Mark, aber nicht mehr als
6 500 Mark, wird der im 8 17 vorgeschriebene Steuersatz ermäßigt
um eine Stufe, wenn der Steuerpflichtige 3 oder 4,
um zwei Stufen f, wenn der Steuerpflichtige 5 oder mehr Kindern oder
anderen Familienangehörigen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
Unterhalt gewährt.
Bei der Feststellung der für die Ermäßigung maßgebenden Personenzahl
(Abs. 1 und 2) werden nicht mitgerechnet die Ehefrau des Steuerpflichtigen und
diejenigen Kinder und Angehörigen, welche das vierzehnte Lebensjahr überschritten
haben und entweder im landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe des Steuer-
pflichtigen dauernd tätig sind oder ein eigenes Einkommen von mehr als der
Hälfte des ortsüblichen Tagelohns nach ihrer Altersklasse und nach ihrem
Geschlechte haben.
Ist nach Abs. 1 Ermäßigung unter den Steuersatz von 6 Mark begründet,
so tritt Befreiung von der Staatssteuer ein.
9620.
Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit der
Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirtschaftliche Verhältnisse in der
Art zu berücksichtigen, daß bei einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr
als 9500 Mark eine Ermäßigung der im 9# 17 vorgeschriebenen Steuersätze um
höchstens drei Stufen gewährt wird.
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich außergewöhnliche Belastungen
durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalte mittel-
loser Angehöriger, andauernde Krankheit, Verschuldung und besondere Unglücks-
fälle in Betracht.
III. Veranlagung.
1. Ort der Veranlagung.
21.
Die Veranlagung erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der Steuer-
pflichtige zur Zeit der Aufnahme des Personenstandes (§ 22) seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat.
Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes steht dem Steuerpflichtigen die
Wahl des Ortes der Veranlagung zu. Hat er von diesem Wahlrechte keinen
Gebrauch gemacht, und ist die Veranlagung an mehreren Orten erfolgt, so gilt
nur die Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem die Einschätzung zu dem
höchsten Steuerbetrage stattgefunden hat.