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2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, einschließlich der
Biehzucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues, dem Betriebe des Verg-
baues oder eines Gewerbes dienende Anlage= und Betriebskapital (§ 6);
3. das sonstige Kapitalvermögen (§ 7).
II. Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen:
1. die außerhalb Preußens belegenen Grundstücke;
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder
eines stebenden Gewerbes außerhalb Preußens dienende Anlage= und
Betriebskapital.
III. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
Möbel, Hausrat und andere bewegliche körperliche Sachen;, insofern
dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks (I Nr. 1) oder als
Bestandteil eines Anlage= und Betriebskapitals (I Nr. 2) anzusehen sind.
5.
Behufs der Steuerveranlagung werden hinzugerechnet:
1. die zu einer Fideikommißstiftung (§ 3 des Erbschaftssteuergesetzes in
der Fassung vom 24. Mai 1891, Gesetz-Samml. S. 78) gehörigen
Vermögen oder -Vermögensteile dem jeweiligen Fideikommißbesitzer;
2. das zu einer ungeteilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen den Erben
nach Verhältnis ihres Erbteils;
3. die zum Anlage= und Betriel- Skapital einer nicht gemäß § 1 Nr. 4
bis 6 des Einkommensteuergesetzes der Einkommensteuer unterliegenden
Ewerbegesellschast gehörigen Werte den einzelnen Teilhabern nach
Maßgabe ihres Anteils;
4. dem Ehemanne das Vermögen seiner Ehefrau, insoweit ihm das Ein-
kommen daraus gemäß § 10 des Einkommensteuergesetzes bei der Ver-
anlagung zur Einkommensteuer hinzuzurechnen ist;
5. dem Haushaltungsvorstande dasjenige Vermögen der Haushaltungs-
angehörigen, an welchem ihm die Nutznießung zusteht.
86.
Das Anlage= und Betriebskapital (§ 4 1 Nr. 2) umfaßt die sämtlichen
dem betreffenden Betriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte, welche einen in
Geld schätzbaren Wert haben.
Bei Steuerpflichtigen, welche außerhalb Preußens einen stehenden Betrieb
durch Errichtung von Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein= oder Verkaufs-
stätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Teil des Anlage= und
Betriebskapitals, welcher auf den außerhalb Preußens unterhaltenen Betrieb ent-
fällt, außer Ansatz.