14 Tage nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zusammen,
um an Ort und Stelle die Grenzlinie zwischen Polen und dem Tschecho-Slowakischen
Staate zu ziehen.
Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; ihre Beschlüsse
find für die Beteiligten bindend.
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I] an Tschechoflowaken , Teil erst Volksabstimmung) — Volksabstimmung,
b zu Polen oder Deutschland
Deutschland erklärt hiermit seinen Verzicht zugunsten des
Tschecho-Slowakischen Staates auf alle seine Rechte und Ansprüche
an den von nachstehend angeführten Grenzen umfaßten Teil des
Kreises Leobschütz, für den Fall, daß infolge der Grenzfestsetzung
zwischen Deutschland und Polen der betreffende Teil jenes Kreises
von Deutschland abgesondert bliebe:
beginnend bei dem Südostende des vorspringenden Winkels
der ehemaligen österreichischen Grenze ungefähr 5 Kilometer
westlich von Leobschütz nach Süden und bis zu einem
Treffpunkte mit der Grenze zwischen den Kreisen Leobschütz
und Ratibor:
die frühere Grenze zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn;
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