Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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fügten Hilfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer des Rechtes. 
noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen 
bedingt, so darf der nach den Bestimmungen zu II und III zu 
berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden. 
V. Bei NRutzungen oder Leistungen, welche ihrem Betrag oder ihrem Geld- 
werte nach nicht feststehen, wird der Geldwert des im letzten Leistungs- 
jahr entrichteten Betrags, und wenn eine volle Jahresleistung noch 
nicht stattgefunden hat, der Geldwert des mutmaßlich für das laufende 
Jahr zu entrichtenden Betrags zu Grunde gelegt. 
14. 
Bom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden 
werden für die Zeit bis zur Fälligkeit vier Prozent Jahreszinsen in Abzug gebracht. 
15. 
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital= und Rentenversicherungen 
kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital- 
beiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungs- 
anstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnung. 
& 16. 
Außer im Falle des § 15 bleiben die von einer noch nicht eingetretenen 
aufschiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten außer Betracht. 
Rechte und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht eingetretenen 
auflösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte behandelt. 
Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen find gleichmäßig 
auch auf die von einem Ereignisse, welches nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines 
Eintritts ungewiß ist, abhängigen Rechte und Lasten anzuwenden. 
Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz. 
3. Besteuerungsgrenze. 
S 17. 
Jur Ergänzungssteuer werden nicht herangezogen: 
1. diejenigen Personen, deren steuerbares Vermögen den Gesamtwert von 
6000 Mark nicht übersteigt; 
2. diejenigen Personen, deren nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes 
zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 900 Mark nicht 
übersteigt, insofern der Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens nicht 
mehr als 20 000 Mark beträgt;z 
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