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fügten Hilfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer des Rechtes.
noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen
bedingt, so darf der nach den Bestimmungen zu II und III zu
berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.
V. Bei NRutzungen oder Leistungen, welche ihrem Betrag oder ihrem Geld-
werte nach nicht feststehen, wird der Geldwert des im letzten Leistungs-
jahr entrichteten Betrags, und wenn eine volle Jahresleistung noch
nicht stattgefunden hat, der Geldwert des mutmaßlich für das laufende
Jahr zu entrichtenden Betrags zu Grunde gelegt.
14.
Bom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden
werden für die Zeit bis zur Fälligkeit vier Prozent Jahreszinsen in Abzug gebracht.
15.
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital= und Rentenversicherungen
kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital-
beiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungs-
anstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnung.
& 16.
Außer im Falle des § 15 bleiben die von einer noch nicht eingetretenen
aufschiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten außer Betracht.
Rechte und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht eingetretenen
auflösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte behandelt.
Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen find gleichmäßig
auch auf die von einem Ereignisse, welches nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines
Eintritts ungewiß ist, abhängigen Rechte und Lasten anzuwenden.
Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz.
3. Besteuerungsgrenze.
S 17.
Jur Ergänzungssteuer werden nicht herangezogen:
1. diejenigen Personen, deren steuerbares Vermögen den Gesamtwert von
6000 Mark nicht übersteigt;
2. diejenigen Personen, deren nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes
zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 900 Mark nicht
übersteigt, insofern der Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens nicht
mehr als 20 000 Mark beträgt;z
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