Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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(Nr. 10738.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung einer 
durchgehenden Eisenbahnverbindung von Meppen nach Essen in Oldenburg. 
Vom 1806. 
Sne Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Oldenburg haben zum Zwecke der Regelung der gegenseitigen 
staatsrechtlichen Beziehungen in Ansehung einer durchgehenden Eisenbahnver— 
bindung von Meppen nach Essen in Oldenburg zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Martini, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Allerhöchstihren Eisenbahndirektor, Oberregierungsrat Graepel, 
Allerhöchstihren Finanzrat Stein, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation den nachfolgenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung beabsichtigt, die oldenburgische 
Staatsbahnlinie Essen-Löningen bis zur Landesgrenze in der Richtung auf 
Herzlake zu verlängern. Der Kreis Meppen beabsichtigt, die ihm gehörige Eisen- 
bahn Meppen—-Haselünne-Herzlake ebenfalls bis zur Landesgrenze in der Richtung 
auf Löningen fortzusetzen. 
Die Königlich Preußische Regierung wird dem Kreise Meppen unter den 
üblichen Bedingungen die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahnlinie 
Herzlake —Landesgrenze erteilen und das Enteignungsrecht verleihen. 
Artikel 2. 
Die hohen vertragschließenden Regierungen kommen dahin überein, daß 
beide Bahnlinien an der Landesgrenze in unmittelbare Schienenverbindung gebracht 
werden. Die Richtung und Höhenlage der Bahnlinien in dem Punkte, wo der 
Zusammenschluß an der Landesgrenze stattfinden wird, soll auf Grund der von 
den Eisenbahnverwaltungen auszuarbeitenden Projekte, nötigenfalls durch ab- 
zuordnende Kommissare beider Regierungen, näher bestimmt werden. 
Die Festsetzung der an die militärische Leistungsfähigkeit der durchgehenden 
Eisenbahnverbindung von Meppen bis Essen zu stellenden Anforderungen bleibt 
vorbehalten. 
Im übrigen erfolgt die Feststellung der Bauentwürfe und die Prüfung 
der anzuwendenden Fahrzeuge für das preußische Staatsgebiet durch die König-
	        
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