Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

399 — 
Artikel XI. 
Für die Einziehung von Stationen sowie für die Einstellung des Betriebs 
auf der ganzen Bahn oder eines Teiles derselben ist die Zustimmung der Herzoglich 
Sächsischen Regierung erforderlich. 
Artikel XII. 
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn wird die Herzoglich Sächsische 
Regierung, solange die Bahn im Eigentum oder Betriebe des Preußischen 
Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigentum 
und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung 
der Herzoglich Sächsischen Regierung erforderlich sein würde, so bleibt dieser das 
Recht vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des preußischen Eisenbahngesetzes 
vom 3. November 1838 anzukaufen. 
Artikel X III. 
Flür den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XIV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 1. Februar 1906. 
(L. S.) Ottendorff. (L. S.) Schaller. 
(L. S.) Richard. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechse- 
lung der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
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