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Artikel XI.
Für die Einziehung von Stationen sowie für die Einstellung des Betriebs
auf der ganzen Bahn oder eines Teiles derselben ist die Zustimmung der Herzoglich
Sächsischen Regierung erforderlich.
Artikel XII.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn wird die Herzoglich Sächsische
Regierung, solange die Bahn im Eigentum oder Betriebe des Preußischen
Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigentum
und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung
der Herzoglich Sächsischen Regierung erforderlich sein würde, so bleibt dieser das
Recht vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des preußischen Eisenbahngesetzes
vom 3. November 1838 anzukaufen.
Artikel X III.
Flür den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XIV.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin
erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 1. Februar 1906.
(L. S.) Ottendorff. (L. S.) Schaller.
(L. S.) Richard.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechse-
lung der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
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