Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Braunschweig-Lüneburgischen Landeslotterie, zu vertreiben und die hierzu nötigen 
Anordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor dessen Inkrafttreten 
zu treffen. 
Artikel 10. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur Genehmigung vorgelegt werden; der 
Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Berlin bewirkt 
werden. 
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Kommissare den gegenwärtigen 
Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 18. Mai 1906. 
Siegel) Georg Strutz. (Siegel) Martin Donandt. 
Eiegel) Paul Eckardt. 
— — — 
Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage vom 18. Mai 1906. 
  
Die unterzeichneten Kommissare waren heute zusammengetreten, um zum Abschluß 
und zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen dem 
Königreiche Preußen und der Freien Hansestadt Bremen vereinbarten Staats- 
vertrags zu schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den 
Vereinbarungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen 
worden: 
  
  
I 
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige Königlich 
Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der Dauer des Vertrags 
von der Königlich Preußischen Regierung etwa zum Ersatz oder infolge gänzlicher 
oder teilweiser Umgestaltung der Königlich Preußischen Klassenlotterie für Rechnung 
ihrer Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien.
	        
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