Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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II. 
Die Königlich Preußische Regierung schließt den Vertrag nur unter der 
Voraussetzung der Zustimmung des Landtags der Königlich Preußischen Monarchie 
und der Senat der Freien Hansestadt Bremen nur unter Vorbehalt der Zu— 
stimmung der Bremer Bürgerschaft. 
III. 
Zu Artikel 2 Abs. 1 
1. Die Bestimmung im ersten Satze des Artikels 2 Abs. 1 des Vertrags 
findet nicht nur auf die nach Art der gegenwärtigen Staatslotterien als dauernde 
Einrichtung veranstalteten, sondern auch auf einmalige Lotterien Anwendung. 
2. Die Bestimmung im Artikel 2 Abs. 1 findet auf solche Lotterien der 
dort bezeichneten Art, welche bei Inkrafttreten dieses Vertrags noch nicht voll- 
ständig abgespielt sein würden, schon vom Zeitpunkte des Abschlusses dieses Ver- 
trags an Anwendung. Gegenwärtig sind Lotterien der a. a. O. bezeichneten Art, 
welche erst nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags völlig abgespielt sein sollen, 
im bremischen Staatsgebiete nicht zugelassen. 
3. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen wird der Königlich Preußischen 
Regierung von der Genehmigung jeder einzelnen Lotterie, dem Namen und der 
Firma ihres Generalunternehmers und ihrem Spielplane Mitteilung machen. 
IV. 
Zu Artikel 3. 
Die Königlich Preußische Regierung behält sich bis zum Inkrafttreten des 
Vertrags die Entschließung darüber vor, ob sie die von der Freien Hansestadt 
Bremen zu erlassende Lotteriestrafgesetzgebung als den Bestimmungen des Artikels 3 
entsprechend glaubt ansehen zu können. 
V. 
Zu Artikel 4 Abs. 2. 
1. Unter „besonderen Steuern und Abgaben““ im Sinne des Artikels 4 
Abs. 2 sind nur solche Steuern und Abgaben zu verstehen, welche darauf ab- 
zielen, das Einkommen der Lotterieeinnehmer,) welches sie als solche beziehen, in 
weitergehendem Maße steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein geltenden 
Steuergesetzen belastet werden würde. 
2. Die Königlich Preußischen Lotterieeinnehmer sind nicht Staatsbeamte. 
Sollte wider Erwarten die Königlich Preußische Regierung während der Dauer 
dieses Vertrags ibnen die Eigenschaft von Staatsbeamten beilegen, so wird sie 
der Freien Hansestadt Vremen denjenigen Ausfall an direkten Staatssteuern er- 
statten, der Bremen alsdann hieraus infolge der Vorschrift im §# 4 des Reichs- 
gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 119) emstehen würde.
	        
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