Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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4. War bei Ablauf eines vom 1. Juni bis zum 31. Mai laufenden Jahres 
der Vertragsdauer eine Königlich Preußische Klassenlotterie nur teilweise abgespielt, 
so werden behufs Ermittelung der der Rentenbemessung oder nachträglichen Renten- 
erhöhung zu Grunde zu legenden Losezahl die bereits abgespielten Klassen für 
dieses abgelaufene Jahr, die bei dessen Ablauf in der Abspielung begriffene 
Klasse aber für dieses oder für das folgende Jahr in Anrechnung gebracht, je 
nachdem der größere Teil der Ziehung in das eine oder das andere fällt; die 
erst im nächsten Jahre abzuspielenden Klassen kommen bei diesem in Ansatz. 
5. Der Vorgesetzte der Königlich Preußischen General-Lotteriedirektion 
wird der Finanzdeputation des Bremischen Senats nach Abspielung von je zwei 
Königlich Preußischen Klassenlotterien, tunlichst spätestens drei Monate nach be- 
endeter Ziehung der zweiten dieser Lotterien, Mitteilung über den in ihnen von 
den im bremischen Staatsgebiete bestellten Einnehmern erzielten, nach Artikel 6 
Abs. 3 oder 4 für die nächste Rentenbemessung maßgebenden Loseabsatz machen, 
auch der gedachten Behörde von dem Plane jeder Königlich Preußischen Klassen- 
lotterie nach dessen Feststellung Kenntnis geben. 
X. 
Zu Artikel 8 Abs. 3. 
Wenn beispielsweise in der ersten der beiden nach dem 3. Absatze des 
Artikels 8 des Vertrags für die Zulässigkeit seiner Kündigung maßgebenden 
Lotterien der Einsatzpreis des Loses der gegenwärtige war, der Gewinnabzug 
16 vom Hundert und der Loseabsatz 2100 Stück betrug, bei der zweiten dieser 
Lotterien aber sich der Einsatzpreis auf ¼/ des gegenwärtigen, der Gewinnabzug 
auf 10½ vom Hundert und der Loseabsatz auf 3.000 Stück stellte, so sind an 
Stelle der Losezahl von 2 100 Stück 2 100 — 1 — 2400 und an Stelle der- 
jenigen von 3000 Stück 3000 N/A#/N 10= 1 687/, in Ansatz zu bringen, so 
daß der Durchschnitt 2 043 3¾4 Stück beträgt, also die Voraussetzung für die An- 
wendung des Kündigungsrechts der Königlich Preußischen Regierung gegeben ist. 
  
  
  
XI 
Zu Artikel 9. 
Sollte die Herzoglich Braunschweigische Regierung den Betrieb der 
Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Landeslotterie schon spätestens mit 
dem Ablaufe der im Frühjahr 1908 zur Ausspielung gelangenden 144. Lotterie 
einstellen, so soll nach Ziffer XII des Schlußprotokolls zu dem zwischen 
Preußen“ und Braunschweig zur Regelung der Lotterieverhältnisse am 18. Mai 
1906 abgeschlossenen Staatsvertrage dieser Vertrag zwischen Preußen und 
Braunschweig schon am 1. Juni 1908 in Kraft treten, sofern die Herzoglich 
Braunschweigische Regierung der Königlich Preußischen ihren dahingehenden 
Wunsch spätestens am 1. Juni 1907 kundgibt und auch die Freie Hansestadt 
Bremen damit einverstanden ist, daß auch der gegenwärtige Vertrag schon am
	        
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