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1. Juni 1908 in Kraft tritt. Die Freie Hansestadt Bremen erklärt schon jetzt
ihr Einverständnis damit, daß in diesem Falle auch der gegenwärtige Staats-
vertrag am 1. Juni 1908 in Kraft tritt, sofern ihr die Mitteilung von dem Vor-
liegen des im ersten Satze bezeichneten Falles bis zum 1. Januar 1908 zugeht.
In dem im vorstehenden Absatze vorgesehenen Falle treten an die Stelle
der in dem gegenwärtigen Vertrag und dem Schlußprotokolle zu demselben be-
stimmten Termine des Jahres 1909 die entsprechenden des Jahres 1908. Ebenso
erfolgt dann die Feststellung der Rente nach Artikel 6 Abs. 4 zum ersten Male
für das Jahr vom 1. Juni 1912 bis zum 31. Mai 1913 und beginnt die im
Artikel 9 Abs. 2 der Preußischen Regierung eingeräumte Befugnis zum Lose-
vertriebe mit Beendigung der Ziehung der 144. Braunschweig-Lüneburgischen
Landeslotterie.
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen zwei Aus-
fertigungen des Vertrags sind hierauf von den beiderseitigen Kommissaren unter-
zeichnet und untersiegelt worden, und es haben die Königlich Preußischen
Kommissare und der Bremische Kommissar je eine Ausfertigung des Vertrags
und des Schlußprotokolls entgegengenommen.
So geschehen zu Berlin, den 18. Mai 1906.
Georg Strutz. Martin Donandt.
Paul Eckardt.
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(Nr. 10769.) Bekanntmachung, betreffend die Natifikation der zwischen Preußen und Braun-
schweig sowie zwischen Preußen und Bremen am 18. Mai 1906 zur Regelung
der Lotterieverhältnisse abgeschlossenen Staatsverträge und den Austausch
der Ratifikationsurkunden zu diesen Verträgen. Vom 18. November 1906.
D. vorstehend nebst den dazu gehörigen Schlußprotokollen abgedruckten, zwischen
Preußen und Braunschweig sowie zwischen Preußen und Bremen am 18. Mai 1906
zur Regelung der Lotterieverhältnisse abgeschlossenen Staatsverträge sind ratifiziert
worden. Die Ratifikationsurkunden sind in Berlin ausgetauscht worden zwischen
Preußen und Braunschweig am 30. v. M., zwischen Preußen und Bremen am
16. d. M.
Berlin, den 18. November 1906.
Der Minister der auswärtigen Angelegenbeiten.
In Vertretung:
von Tschirschky und Bögendorff.
Nedigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Vestekrnien auf einzelne Smu#ke der Gesetz ammlung sind an das Rönigl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W.# zu richien.