Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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8 15. 
Bei Veränderung von Pfarrbezirken sowie zum Ausgleiche für erhebliche 
Aufwendungen zu Gunsten einer Kirchengemeinde kann für eine bestimmte Zahl 
von Jahren die Freilassung oder verminderte Heranziehung einzelner Steuer- 
pflichtiger beschlossen werden. 
Die Beschlüsse in den 9§ 14 und 15 bedürfen der Genehmigung. 
  
IV. Verfahren. 
a. Ausschreibung. 
w16. 
Die Veranlagung erfolgt für jedes Rechnungsjahr durch den Kirchen- 
vorstand. 
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. April und schließt mit dem 
31. März. 
Der Beschlußfassung der kirchlichen Organe bleibt überlassen, an Stelle des 
Rechnungsjahrs eine Periode bis zu sechs Rechnungsjahren treten zu lassen. 
17. 
In denjenigen Fällen, in welchen die staatlich veranlagte Steuer (6 13 
Abs. 1) nicht die unveränderte Grundlage der Steuerzuschläge bildet, stehen dem 
Kirchenvorstande die im 9 63 Abs. 2 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 
14. Juli 1893 (Gesetz= Samml. S. 152) aufgeführten Befugnisse zu. 
18. 
Die Erhebung der Kirchensteuern ist durch eine in ortsüblicher Weise zu 
bewirkende Veröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze bekannt zu machen. 
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Bekanntmachung des Steuersatzes an 
die Steuerpflichtigen durch besondere verschlossene Mitteilung anzuordnen. 
Bei Zugängen im Laufe des Jahres, sowie in denjenigen Fällen, in wel- 
chen die staatlich veranlagte Steuer nicht die unveränderte Grundlage der Steuer- 
zuschläge bildet, bedarf es stets besonderer verschlossener Mitteilung. 
Nach erfolgter Bekanntmachung ist die Steuer in den ersten acht Tagen 
eines jeden Kalendervierteljahrs zu entrichten. 
An Stelle des Vierteljahrs kann durch Beschluß der kirchlichen Veranlagungs- 
behörde (§ 16) eine halbjährliche und, falls die Verhältnisse der Gemeinde es 
zulässig erscheinen lassen, eine jährliche Hebeperiode eingeführt werden. Auch kann 
festgestellt werden, daß die Hebung gleichzeitig mit der Einziehung der Staats- 
oder Kommunalsteuern an einem oder mehreren Einziehungsterminen erfolge. 
Wird im Laufe des Rechnungsjahrs eine außerordentliche Umlage not- 
wendig, so ist über die Termine der Einziehung in dem Steuerbeschlusse Bestimmung 
zu treffen. 
 
	        
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