Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

(Nr. 10685.) Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der 
evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie. Vom 
23. März 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #rc. 
verordnen in Ausführung des Artikels VII des Gesetzes, betreffend die Erhebung 
von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden der evange- 
lischen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie, vom 14. Juli 1905 
(Gesetz= Samml. S. 277) auf den Antrag Unseres Staatsministeriums) was folgt: 
Artikel I. 
Die Rechte des Staates werden gegenüber den Gesamtverbänden, welche 
nach Artikel II des Kirchengesetzes, betreffend die Berliner Stadtsynode und die 
Maochialverbände in größeren Orten, vom 17. Mai 1895 (Kirchl. Gesetz= und 
Verordn.-Bl. S. 37) oder nach Maßgabe des Kirchengesetzes, betreffend die 
Bildung von Parochialverbänden im Geltungsbereiche der revidierten Kirchen- 
ordnung für Westfalen und die Rheinprovinz, vom 4. Juli 1904 ( Kirchl. Gesetz- 
und Verordn.-Bl. S. 16) gebildet sind, von dem Oberpräsidenten ausgeübt: 
bei der Genehmigung von Steuerbeschlüssen (Artikel I des Gesetzes vom 
14. Juli 1905) im Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die 
Berliner Stadtsynode und die Parochialverbände in größeren Orten, 
vom 18. Mai 1895 (Gesetz-Samml. S. 175). 
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den 
Minister der geistlichen Angelegenheiten statt. 
  
  
  
  
Artikel II. 
Die Rechte des Staates werden von dem Regierungspräsidenten, in der 
Haupt- und Residenzstadt Berlin sowie gegenüber dem Berliner Stadtsynodal- 
verband und gegenüber den Kirchengemeinden dieses Verbandes von dem Polizei- 
präsidenten zu Berlin, ausgeübt: 
1. in den Fällen des Artikels I des Gesetzes vom 14. Juli 1905, soweit 
nicht die Ausübung der Rechte im Artikel VII Abs. 2 a. a. O. dem 
Staatsministerium vorbehalten oder im Artikel 1 dieser Verordnung dem 
Oberpräsidenten übertragen ist; 
2. in den Fällen des Artikels IV S5P 1, 2 und 6 des Gesetzes vom 
14. Juli 1905. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten (Polizeipräsidenten zu 
Berlin) geht, sofern nicht die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach Ar-
	        
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