(Nr. 10685.) Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der
evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie. Vom
23. März 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #rc.
verordnen in Ausführung des Artikels VII des Gesetzes, betreffend die Erhebung
von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden der evange-
lischen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie, vom 14. Juli 1905
(Gesetz= Samml. S. 277) auf den Antrag Unseres Staatsministeriums) was folgt:
Artikel I.
Die Rechte des Staates werden gegenüber den Gesamtverbänden, welche
nach Artikel II des Kirchengesetzes, betreffend die Berliner Stadtsynode und die
Maochialverbände in größeren Orten, vom 17. Mai 1895 (Kirchl. Gesetz= und
Verordn.-Bl. S. 37) oder nach Maßgabe des Kirchengesetzes, betreffend die
Bildung von Parochialverbänden im Geltungsbereiche der revidierten Kirchen-
ordnung für Westfalen und die Rheinprovinz, vom 4. Juli 1904 ( Kirchl. Gesetz-
und Verordn.-Bl. S. 16) gebildet sind, von dem Oberpräsidenten ausgeübt:
bei der Genehmigung von Steuerbeschlüssen (Artikel I des Gesetzes vom
14. Juli 1905) im Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die
Berliner Stadtsynode und die Parochialverbände in größeren Orten,
vom 18. Mai 1895 (Gesetz-Samml. S. 175).
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den
Minister der geistlichen Angelegenheiten statt.
Artikel II.
Die Rechte des Staates werden von dem Regierungspräsidenten, in der
Haupt- und Residenzstadt Berlin sowie gegenüber dem Berliner Stadtsynodal-
verband und gegenüber den Kirchengemeinden dieses Verbandes von dem Polizei-
präsidenten zu Berlin, ausgeübt:
1. in den Fällen des Artikels I des Gesetzes vom 14. Juli 1905, soweit
nicht die Ausübung der Rechte im Artikel VII Abs. 2 a. a. O. dem
Staatsministerium vorbehalten oder im Artikel 1 dieser Verordnung dem
Oberpräsidenten übertragen ist;
2. in den Fällen des Artikels IV S5P 1, 2 und 6 des Gesetzes vom
14. Juli 1905.
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten (Polizeipräsidenten zu
Berlin) geht, sofern nicht die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach Ar-