tikel IV § 4 a. a. O. stattfindet, die Beschwerde an den Oberpräsidenten, welcher
endgültig entscheidet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 23. März 1906.
— Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Graf v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde. v. Einem.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
(Fr. 10686.) Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber den evan-
gelisch-lutherischen Kirchen der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein
sowie der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover. Vom
23. März 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen in Ausführung des Artikels VII des Gesetzes, betreffend die Erhebung
von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Gesamt-(Parochial-) Verbänden
der evangelisch-lutherischen Kirchen der Provinzen Hannover und Schleswig-
Holstein sowie in den Kirchengemeinden der evangelisch-reformierten Kirche der
Provinz Hannover, vom 22. März 1906 auf den Antrag Unseres Staats-
ministeriums, was folgt:
Artikel I.
Die Rechte des Staates werden gegenüber den Gesamt-(Parochial.) Ver-
bänden der evangelisch-lutherischen Kirchen der Provinzen Hannover und Schleswig-
Holstein von dem Oberpräsidenten ausgeübt:
bei der Genehmigung von Steuerbeschlüssen (Artikel I des Gesetzes vom
22. März 1906) in dem Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend
die Bildung von Gesamtverbänden in der evangelisch lutherischen Kirche
der Provinz Hannover, vom 8. Juni 1900 (Gesetz= Samml. S. 273)
beziehungsweise des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Bildung
von Parochialverbänden in der Provinz Schleswig-Holstein, vom
25. Juni 1898 (Gesetz= Samml. S. 133).