gelisch-lutherischen und evangelisch-reformierten Stadtsynode zu Frankfurt a. M.
von dem Oberpräsidenten ausgeübt:
bei der Genehmigung von Steuerbeschlüssen (Artikel 1I des Gesetzes vom
22. März 1906) in dem Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend
die Bildung von Gesamtverbänden in der evangelischen Kirche des
Konsistorialbezirkes Cassel, vom 22. Juni 1902 (Gesetz-Samml. S. 265)
beziehungsweise des Artikels 12 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die
Kirchenverfassung der evangelischen Kirche im Konsistorialbezirke Frank-
furt a. M., vom 28. September 1899 (Gesetz Samml. S. 457).
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den
Minister der geistlichen Angelegenheiten statt.
Artikel II.
In den übrigen Fällen des Artikels I und in den Fällen des Artikels IV.
5 1, 2 und 6 des Gesetzes vom 22. März 1906 werden die Rechte des Staates
von dem Regierungspräsidenten ausgeübt.
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten geht, sofern nicht die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach Artikel IV 9 4 a. a. O. stattfindet,
die Beschwerde an den Oberpräsidenten, welcher endgültig entscheidet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 23. März 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Graf v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde. v. Einem.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
(Nr. 10688.) Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber den
Kirchengemeinden und Gesamtverbänden in der katholischen Kirche. Vom
23. März 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen in Ausführung des 9 38 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von
Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden, vom