Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

gelisch-lutherischen und evangelisch-reformierten Stadtsynode zu Frankfurt a. M. 
von dem Oberpräsidenten ausgeübt: 
bei der Genehmigung von Steuerbeschlüssen (Artikel 1I des Gesetzes vom 
22. März 1906) in dem Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend 
die Bildung von Gesamtverbänden in der evangelischen Kirche des 
Konsistorialbezirkes Cassel, vom 22. Juni 1902 (Gesetz-Samml. S. 265) 
beziehungsweise des Artikels 12 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die 
Kirchenverfassung der evangelischen Kirche im Konsistorialbezirke Frank- 
furt a. M., vom 28. September 1899 (Gesetz Samml. S. 457). 
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den 
Minister der geistlichen Angelegenheiten statt. 
  
  
Artikel II. 
In den übrigen Fällen des Artikels I und in den Fällen des Artikels IV. 
5 1, 2 und 6 des Gesetzes vom 22. März 1906 werden die Rechte des Staates 
von dem Regierungspräsidenten ausgeübt. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten geht, sofern nicht die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach Artikel IV 9 4 a. a. O. stattfindet, 
die Beschwerde an den Oberpräsidenten, welcher endgültig entscheidet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 23. März 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. Graf v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde. v. Einem. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. 
  
  
  
(Nr. 10688.) Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber den 
Kirchengemeinden und Gesamtverbänden in der katholischen Kirche. Vom 
23. März 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen in Ausführung des 9 38 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von 
Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden, vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.