Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1876  —

(Nr.  6933.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  November  1867.)  betreffend  die  Genehmigung  des
revidirten  Regulativs  Uber  die  Beleihung  des  nicht  inkorporirten  ländlichen
Grundeigenthums  im  Bereiche  der  Schlesischen  Landschaft.

A##  Ihren  Bericht  vom  7.  November  d.  J.  will  Ich  das  beiliegende,  in  Folge
des  Beschuusses  des  eilften  Generallandtages  der  Schlesischen  Landschaft  aufgestellte
„Revidirte  Regulativ  über  die  Beleihung  des  nicht  inkorporirten  ländlichen  Frn

eigenthums  im  Bereiche  der  Schlesischen  Landschaft“  hierdurch  landesherrlich
been.

Dieser  Erlaß  und  das  revidirte  Regulativ  sind  durch  die  Gesetz  Sammlung
zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  22.  November  1867.
Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Justizminister  und  an  den  Minister  des  Innern.

Revidirtes  Regulativ

über  die

Beleihung  des  nicht  inkorporirten  ländlichen  Grundeigenthums.

D.  Schlesische  Landschaft  gewährt  auch  ferner  hypothekarische  Darlehne  auf
solche,  in  ihrem  Bereiche  belegene  ländliche  Grundstücke,  welche  der  landschaftlichen
  Kreditverbindung  nach  dem  Reglement  vom  9.  Juli  1770.  nicht  angehören.
Zur  Beschaffung  der  hiezu  erforderlichen  Darlehnsvaluta  stellt  die  Landschaft
  auf  jeden  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  unter  der  Bezeichnung
„Neue  landschaftliche  Pfandbriefe"“  aus  und  setzt  dieselben  in  Umlauf.
Für  beiderlei  Operationen  gelten  folgende  nähere  Bestimmungen.

A.  Von