Contents: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Außerdeuische fänder — Päne##. 241 
unter Einer gemeinsamen politischen Institution zu einem Ganzen vereinig- 
ten Körper der übrigen Monarchie gegenübergestellt sei, wenn dermalen aus- 
drücklich in Abrede gestellt wird, daß auch nur die für Holstein in Ausbruch 
genommene Stellung in frühern Verhandlungen begründet sei: so wird die 
königlich dänische Regierung es begrelflich finden, daß wir in Wahrung der 
Rechte und Interessen des Bundes und festhaltend an dem 1852 getroffenen 
Uebereinkommen uns zuvörderst von ihr in Betreff der angegebenen Punkte 
und ihrer eigenen Stellung zu der durch dieses Uebereinkommen gegebenen 
Basis Erläuterungen erbitten, welche wir als die nothwendige Er- 
gänzung ihrer gegenwärtigen Vorschläge ansehen. Zu meinem Bedauern 
kann ich nicht umhin, hier auszusprechen, daß sowohl die bisherigen Aeuße- 
uingen des Copenhagener Cabinets, als das Verfahren der Regierung in 
Schleswig, namentlich ihre offenkundige systematische Bekämpfung der deut- 
schen Nationalität, sowie nicht minder das noch factische Fortbestehen des 
Reichsraths für Schleswig, statt uns die moralischen Garanticen zu gewäh- 
ren, deren Verständigung die dänische Erklärung vom 6. Dec. 1851 in Aus- 
sicht stellte, vielmehr die Forderung solcher Erläuterungen für uns nur un- 
abweislich machen. Nur eine offene und befriedigende Erklärung über 
die in Betreff der definitiven Gestaltung obwaltenden Absichten über 
das Verhältuiß auch der vorgeschlagenen provisorischen Ordnung zu den in. 
der Depesche vom 26. Okt. nicht erwähnten Bestimmungen des Ueberein- 
kommens von 1852 würde den Verhandlungen, welche wir mit dem auf- 
richtigen Wunsche der Verständigung aufnehmen, eine feste Grundlage sichern 
können. — Diese Erklärung ist es demnach, um welche ich den dänischen 
Herrn Minister in Erwiderung auf seine Eröffnung vom 26. Okt. zuvbr- 
derst zu ersuchen habe“. 
11. Dec. Das Folkething beschließt mit 88 gegen 1 Stimme: das Thing 
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26., 
unterstützt die Regierung in ihrem Bestreben, eine solche Ordnung 
der Dinge (im Verhältniß zu Holstein) herzustellen, wie die 
Depesche vom 2. Aug. angedeutet hat. 
Schluß der Session des dänischen Reichstages. 
Däuemark lehnt in einer Depesche an Preußen und Oesterreich 
jedes Eintreten auf die in der preuß. Depesche vom 5. Dec. ge- 
stellte Frage bezüglich Schleswig ab. 
„. Leider hat die k. preußische Regierung sich nicht darauf beschränkt, 
den historischen Zusammenhang und die künftigen Aussichten der holsteini- 
schen Verfassungsfrage in Anregung zu bringen. Dem Versuche, auch die 
inneren Verhältnisse des Herzogthums Schleswig in den Bereich dieser Dis- 
cussion zu zlehen, kann ich nicht entsprechen; denn, wenn auch Se. Maj. 
unser Allergnädigster König Sich mit Rücksicht auf die Herzogthümer Hol- 
stein und Lauenburg und wegen deren staatsrechtlichen Verhältnissen zum 
deutschen Bunde in vielen der darauf gestützten Forderungen hat fügen 
können, so kann Er das nicht mit Rücksicht auf das Herkeghum Schles- 
wig, weil dasselbe zum deuischen Bunde nicht gehört und Er die souveränen 
Rechte seines vom deutschen Bunde unabhängigen Reiches zu wahren hat“. 
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