Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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voraus,  stellt  also  an  die  mathematischen  Vorkenntnisse  höhere  Ansprüche  als
für  die  Lehrbefähigung  zweiter  Stufe  in  Mathematik  gestellt  werden.“
7.  In  §  28,  6  wird  hinter  Absatz  2  eingefügt:

Ausnahmsweise  kann  als  Ersatz  für  eine  Hausarbeit  aus  den  unter  2
erwähnten  Gebieten  die  Übertragung  einer  deutsch  geschriebenen,  nach
ihrem  Inhalte  zur  Annahme  geeigneten  Dissertation  oder  eines  größeren
Teiles  davon  in  die  betreffende  Fremdsprache  angenommen  werden,
wenn  der  Vorsitzende  der  Kommission  nach  Anhörung  des  in  dem  Fache
prüfenden  Mitgliedes  eine  solche  Leistung  für  unbedingt  ausreichend
crachtet,  um  über  die  Fertigkeit  des  Kandidaten  im  schriftlichen  Gebrauche
der  Fremdsprache  ein  sicheres  Urteil  zu  gewinnen.

Wird  eine  solche  Übertragung  nicht  geliefert  oder  vom  Vorsitzenden
der  Kommission  nicht  angenommen,  so  ist  von  dem  Kandidaten  eine
besondere  Hausarbeit  von  geringerem  Umfange  in  der  betreffenden
Fremdsprache  zu  fordern,  für  welche  die  Aufgabe  so  gestellt  werden  darf,
daß  bei  ihrer  Bearbeitung  die  in  der  Dissertation  niedergelegten  Studienergebnisse
  verwertet  werden  können.

8.  In  §  30,  1  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „einiger  Unterrichtsversuche  und
einer  Analyse“  die  Worte  „einiger  Unterrichtsversuche,  einer  Analyse  und
eines  Präparates“.

9.  §  35,2  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:

Bestanden  hat  der  Kandidat,  wenn  er  in  der  Allgemeinen  Prüfung
mindestens  genügt  und  die  Lehrbefähigung  in  den  beiden  nach  §9,  3
für  ihn  verbindlichen  Fächern  und  in  einem  der  zur  Auswahl  an  dritter
Stelle  zugelassenen  Fächer  nachgewiesen  hat,  und  zwar  mindestens  in
zweien  von  ihnen  für  die  erste  Stufe.  Zu  beachten  sind  hierbei  die
besonderen  Bestimmungen  in  §9,  3  II.

10.  §  41  erhält  folgende  Fassung:

41.
Vorbereitungedienst.

Durch  das  Zeugnis  über  die  bestandene  Prüfung  erwirbt  der  Geprüfte
  die  Kandidatur  für  das  höhere  Schulamt.  Zum  Erweise  der  Anstellungsfähigkeit
  ist  die  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes  notwendig.
Über  die  Zulassung  dazu  entscheidet  das  Ministerium,  an  das  sich  der
Kandidat  mit  einem  schriftlichen  Gesuche  zu  wenden  hat.