Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6014.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Januar  1865.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Straßen  von
Ragnit  über  Kindschen  zum  Anschluß  an  die  bengwethen-Szillener  Kreis-Chaussee
  bei  Szillen,  und  von  der  im  Bau  begriffenen  Kreis-Chaussee  von
Kraupischken  nach  Kneifen  zwischen  Kraupischken  und  Moulinen  über
Wittgirren  und  Gaidszen  nach  Szillen,  im  Kreise  Ragnit,  Regierungsbezirk
  Gumbinnen.

No  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise
Ragnit,  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  beabsichtigten  chaufseemäßigen  Ausbau
der  Straßen  1)  von  Ragnit  über  Kindschen  zum  Anschluß  an  die  Lengwethen-Szillener
  Kreis-Chaussee  bei  Szillen,  2)  von  der  im  Bau  begriffenen  Kreis-Chaussee
von  Kraupischken  nach  Kneifen  zwischen  Kraupischken  und  Moulinen  über
Wittgirren  und  Gaidszen  nach  Szillen  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
dem  Kreise  Ragnit  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staars-Chausseen
bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem
gedachten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschliezlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie
diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Beflimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  Januar  1865.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

#  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jehrgang  1865.5  (Nr.  6014—6015.)  11  (Nr.  6015.)