Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Artikel 2. 
Soweit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abänderungen, Ergänzungen 
und nähere Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich erscheinen, sind 
deshalb besondere Verabredungen getroffen worden. 
Artikel 3. 
Sefern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ablaufe 
gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren 
alc verlängert angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen 
die Ratifikations-Urkunden mit moglichster Beschleunigung, spätestens aber bis zum 
31. Januar 18544 zu Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen 
Vertrag unterzeichnet und unterstegelt. 
So geschehen Berlin am 26. December 1853 und Luremburg am 31. De- 
cember 1853. 
(Sch.) Friedrich bropold Alerander Mar Wendelin Paul 
Henning. Philipsborn. Jurion. von Scherff. 
(L. S.) (L. §S.) (L. S.) (L. S.)
	        
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