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h) die Ritterguishaͤusler ln deere Deziehung bleselben Belträge lelsten, wie
dle Häte in der betreffenden Geme
das Rlttergut außerdem, 7 der durch die Kleinhöusler der betres-
seuben Gemeinde zuwachsenden Last, noch elnen besonders sestzusehenden Zuschuß zur
Semesmnemenenge übernimmt.
Stellen sich dem Auschlusse der berreffenden Ortschasten aon elne benachbarte
—*m wesenellche Hindernisse entgegen, so ist zu erörtern, ob dle Hn einer
selbstKäändigen Gemeinde ausführbar ist; dabei dienc Folsendes“ als Regel:
) das Rittergut hat jeden Falles in den Gemeindeverband zu treten und alle
Obliegenheiten anderer Gemeindeglseder Hinsichtlich der Verforgungspfliche zu über-
nehmen.
1 e zu elner Gemeinde zu bildenden Ritkergutshäusler erwerben dadurch
#endlbade. * Verbelrathung Ortsangehöriger, der Aufnahme Fremder und der
elwolgen Neubauten die 9. 3. und 5. der Gemeinde dieserhalb zugesicherten Be-
sugnlsse.
) Die Beiträge, welche das Rittergut elnerleits und die übrigen Gemelnde.
hicber zu dem Aufwand auf Armenverpflegung zu leislen baben, werden Regierungs-
wegen sestgesett, und dabei nach Besinden der, in benachbarten Gemeinden süc der-
gleschen letungen übliche Maßlkab zu Grunde /elegl
4 lt sich im Louse der Verbandlungen heraus, daß nach den beslehenden
Barhahee sich der Bildung einer Gemeinde zu große Schwierigkeiten entgegen-
stellen, so ist mit derselben bis auf ersolgende weitere gesebliche Bestimmungen elnst.
wellen Anstand zu nehmen.
Das Verßäleniß, nach welchem r*ni Beilsleuern zur Armenvetsorgung von den trzur
Gemelndegliedern zu erheben sind, wird durch ein Geseh über Vertheilung der Ge. sorguna
meindelasten sest geregelt werden. Bis dahin ist für jede Ortschaft die daselbst bei
Aufbringung der Gemeindeleislungen besolgte Norm maßgebend, sosern es niche die
Gemelndeglieder vorzießen, bejzügiich des Aufwands auf Armenverforgung elne beson-
dere Vereinbarung zu krefsen.
6. 17.
Wo Rletergutshäusker oder Pfarrdocalen mit andern, bisher schon im Gemeinde, En *E#
verbande befindlich gewesenen Onsongehörigen zusammenrreffen, komme rücksichelich der uun der Rürter-
Beiträge zur Armenversorgung für dle erstern beiden durchgehends der bel den uepie und
meindegliedern besiondene Beittagesuß in Anwendung und es sind demna
Kleinhäusser, Feldhäuslee u. s. w deren Besibungen vom Ritlergutsbeden abgeftenn
worden sind, der entsprechenden Besitzklosse der Gemelndeglieder völlig gleich zu stellen.
Eine Befreiung dieser Classe Octéongehöriger von der Mitleidenhelt bei den,
auf Armenversorgung Bejug habenden (Gemeindeleistungen kann künftig aus keinerlei
Rechtsgrunde beansprucht oder erworben werden