Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. II.
(Ausgegeben den 7. März 1854.)
25. Regierungs. Bekanntmachung,
die Veröffentlichung des Bundesbeschlusses vom 26. Januar 1854
wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher
bekressend.
Auf Höchsten Befehl wird der von der hohen deutschen Bundesversammlung
in ihrer dritten Sitzung vom 26. Januar 1854 gefaßte Beschluß wegen gegensei-
tiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auf dem deutschen Bundesgebiete in Nach-
stehendem zur allgemeinen Nachachtung hiermit veröoffentlicht.
Greiz, den 20. Februar 1854.
Fürstl. Neuß. Planische Landesregierung das.
Otlo.
v. Geldern-Crispendork.
Bundesbeschluß vom 26. Januar 1854.
Artikel I.
Unter Vorbehalt fortdauernder Wirksamkeit der durch den Bundesbeschluß vom
13. August 1836 bezüglich der Auslieferung politischer Verbrecher getroffenen An-
ordnungen, für deren Ausführung die folgenden Arcikel gleichfalls in Anwendung
zu bringen sind, verpflichten sich die Bundeostaaten gegenseitig, Individuen, wel-
che wegen anderer Verbrechen oder Vergehen (ausschließlich der Abgabendefrauda-
tionen und der Uebertretungen von Polizei: und Finanzgeseben) von einem Gerichte
desjenigen Staates, in welchem oder gegen welchen das Verbrechen oder Vergehen
begangen worden, verurtheilt oder in Anklagestand versetzt sind, oder gegen die
ein gerichtlicher Verhaftsbefehl dort erlassen ist, diesem Staate auszuliefern, vor-