Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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d. 24. 
Den durch die nachbarliche Hulfe verursachten Aufwand haben die Betheilig-- 
ten nach den im 8. 13 enthaltenen Bestimmungen zu übertragen. 
F. 25. 
Bei einem Waldbrande ist jedes Herbeieilen ohne Werkzeug eine ganz ver- 
gebliche Sache. Es hat sich daher die Nachbarschaft des Ortes der Gefahr mit 
Beilen, Aerten, Schaufeln, Rechen, Radehauen 2c. einzufinden, und der Anweisung 
der Forstbedienten zu gewärtigen. 
Cop. IV. 
Von dem Verhalten nach gelöschtem Brande. 
FS 26. 
Nach gelöschtem Brande haben diejenigen, denen die beitung der böschanstal- 
ten zustehr, dafür zu sorgen, daß das noch brennende Holz vollends auseinander 
gerissen und geloscht, auch wegen des in verbranntem Heu, Stroh und anderen 
brennenden Sachen noch glimmenden Feuers, nöthige Vorsicht getroffen werde, 
damit bei etwa sich erhebendem Winde das Feuer nicht wieder anfachen und neues 
Ungläc- entstehen möge. 
6 ist dahero eine der annoch besorglichen Gefahr angemessene Mannschafts- 
zahl, mit dem nöthigen Feuergeräthe an Spritzen c. versehen, alc Feuerwache zu 
bestellen, welche unablässig, jedoch abwechselnd, die gänzliche Dämpfung der Gluth 
zu verrichten, auch fremde und verdächtige deute vom Umsuchen auf den Brand- 
stärren abzuhalten und nach Befinden zur Haft zu bringen hat. 
Es versteht sich übrigend, daß unter mehreren zur Hülfe geeilten Spritzen, die 
nächsten inländischen und vorzüglich die Ortssprigen, zu diesem Behufe am Brand- 
orte bis zu gänzlicher Löschung und Beseitigung aller und jeder Gesahr zu ver- 
bleiben schuldig sind. 
8. 27. 
Das Feuergeräthe des Brandortes sowohl als der zu Hülfe geeilten Dorf- 
schaften, ist sodann von den zur Aufsicht Bestellten genau zu untersuchen und das 
etwa fehlende, wenn es nicht wieder ausfindig zu machen, neu anzuschaffen, das 
Schadhafte auszubessern. Besonders aber sind die Spritzen sorgfältig zu reinigen, 
zu untersuchen und zu probiren, die Schläuche aber zu trocknen. 
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