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d. 24.
Den durch die nachbarliche Hulfe verursachten Aufwand haben die Betheilig--
ten nach den im 8. 13 enthaltenen Bestimmungen zu übertragen.
F. 25.
Bei einem Waldbrande ist jedes Herbeieilen ohne Werkzeug eine ganz ver-
gebliche Sache. Es hat sich daher die Nachbarschaft des Ortes der Gefahr mit
Beilen, Aerten, Schaufeln, Rechen, Radehauen 2c. einzufinden, und der Anweisung
der Forstbedienten zu gewärtigen.
Cop. IV.
Von dem Verhalten nach gelöschtem Brande.
FS 26.
Nach gelöschtem Brande haben diejenigen, denen die beitung der böschanstal-
ten zustehr, dafür zu sorgen, daß das noch brennende Holz vollends auseinander
gerissen und geloscht, auch wegen des in verbranntem Heu, Stroh und anderen
brennenden Sachen noch glimmenden Feuers, nöthige Vorsicht getroffen werde,
damit bei etwa sich erhebendem Winde das Feuer nicht wieder anfachen und neues
Ungläc- entstehen möge.
6 ist dahero eine der annoch besorglichen Gefahr angemessene Mannschafts-
zahl, mit dem nöthigen Feuergeräthe an Spritzen c. versehen, alc Feuerwache zu
bestellen, welche unablässig, jedoch abwechselnd, die gänzliche Dämpfung der Gluth
zu verrichten, auch fremde und verdächtige deute vom Umsuchen auf den Brand-
stärren abzuhalten und nach Befinden zur Haft zu bringen hat.
Es versteht sich übrigend, daß unter mehreren zur Hülfe geeilten Spritzen, die
nächsten inländischen und vorzüglich die Ortssprigen, zu diesem Behufe am Brand-
orte bis zu gänzlicher Löschung und Beseitigung aller und jeder Gesahr zu ver-
bleiben schuldig sind.
8. 27.
Das Feuergeräthe des Brandortes sowohl als der zu Hülfe geeilten Dorf-
schaften, ist sodann von den zur Aufsicht Bestellten genau zu untersuchen und das
etwa fehlende, wenn es nicht wieder ausfindig zu machen, neu anzuschaffen, das
Schadhafte auszubessern. Besonders aber sind die Spritzen sorgfältig zu reinigen,
zu untersuchen und zu probiren, die Schläuche aber zu trocknen.
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