Object: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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haben insbesondere Verletzungen der Steuergesete, welche bey Ausübung ihres 
Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen, moöglichst zu hindern und auf jeden 
Fall zur näheren Untersuchung sofort anzuzeigen. 
g. 4 (28). 
Innerhalb des Grenzbezirkes unterliegt aller Waarenverkehr und Trans- 
port einer genauen und speziellen Aufsicht, und ist denjenigen Beschrankungen 
unterworfen, welche zur Sicherheit gegen die verheimlichte Waareneinfuhre 
und Ausfuhre erforderlich und in der Zollordnung näher angegeben sind. 
II. Auszug aus der zu dem Zollgesetze gehörigen Zollordnung. 
- 
Wer aus dem Auslande kommt und Gegenstände oder Waaren mit sich P1 e 
führt, darf solche nur auf den vorgeschriebenen Zollstraßen und nur wäh- Fnibenn 
rend der Tageszeit in das Land bringen. Gienze. 
Er darf von der Grenze ab die Zollstraße nicht verlassen, sondern muß 
sich auf derselben ohne Abweichung und willkührlichen Aufenthalt, und ohne 
eine Veränderung an der Ladung vorzunehmen, mit dieser zum Grenz-Zoll- 
amte begeben. 
Gewässer, auf welchen Güterversendungen Statt finden, sind als Zoll- 
straßen anzusehen, wenn sie den Grenzbezirk durchschneiden. 
Auf Gewässern, welche längs der Landeögrenze sich erstrecken, darf nur 
bey Zollämtern an den dazu bezeichneten Stellen gelandet und auSsgeladen 
werden. 
g. 6 (2). 2) Vorlaufige 
c 
Bey dem Grenz-Zollamte uͤbergiebt der Waarenfuͤhrer seine saͤmmtlichen, nnbnsd 
die Ladung betreffenden Papiere. güoltannne aber 
den Ansagero: 
S. 7 (3). sten. 
Wo das Grenz-Zollamt entfernter von der Grenze gelegen, und des- 
halb naher an der Grenze ein Anmeldungsposten errichtet ist, giebt der Waa- 
renführer seine Papiere über die Ladung bey letzterem ab, und meldet über- 
dieß die Zahl der Wagen und Pferde, und wo moglich auch die der gelade- 
nen Stücke an.
	        
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