Metadata: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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schleifen nach §. 32 der Steuerordnung durch eine unvermuthete Haus-Visi- 
tation aufzuklaren ist. 
Er muß solche in der Regel selbst leiten und ist sodann für die pünkt- 
liche Beobachtung der für das Verfahren bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
verantwortlich. 
g. 68. 
Die jedesmahlige Anwesenheit bey den Hebestellen ihres Bezirkes müs- 
sen die Ober-Kontroleurs dazu benutzen, die Geschäftsverwaltung derselben in 
allen Einzelnheiten zu prüfen, vorgefallene Fehler, soweit es angeht, zu be- 
richtigen und Mangel in der Dienstführung abzustellen. 
Ueber die bey solchen Dienst = Revisionen gemachten Erinnerungen wird 
eine Verhandlung aufgenommen, wovon eine Abschrift bey der Hebestelle zu- 
rückbleibt. 
Auf dem Grunde derselben ist dann bey jeder ferneren Revision mit der 
Hrüfung zu beginnen, in wie weit die früheren Erinnerungen erledigt oder 
berücksichtigt worden sind, und das Resultat in der neu aufzunehmenden Re- 
visions-Verhandlung zu bemerken. 
Auch an den Kassen-Revisionen sind die Ober-Kontroleurs Theil zu 
nehmen verpflichtet. 
S. 69. 
Die Ober-Kontroleurs führen ihre Tagebücher ganz nach den für die 
Aufseher gegebenen Vorschriften. 
Der General-Inspektor ist befugt, denjenigen Ober-Kontroleurs, welche 
ihre Verrichtungen nicht mit gehöriger Umsicht und Thatigkeit besorgen, spe- 
ziell vorzuschreiben, in welcher Ordnung sie ihre Dienste leisten sollen; wo- 
gegen er diejenigen, welche sich durch Diensteifer und Zuverlässigkeit auszeich- 
nen, von der Führung des Tagebuches entbinden kann. 
Ihr Tagebuch senden die Ober-Kontroleurs dem General-Inspektor 
yleich am Schlusse des Monathes urschriftlich, ohne daß davon eine Abschrift 
zurückbehalten wird, ein, und legen, insofern nicht die Dringlichkeit der Sache 
in einzelnen Fallen eine Ausnahme erheischt, die im Laufe des Monathes 
aufgenommenen Dienst-Revisions-Verhandlungen in urschrift bey.
	        
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