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— unter Wiederaufhebung des zeither bestandenen Ausnahmeverhältnisses, wonach
der Bau= und Alnterhaltungsaufwand zur Unterstützung der dortigen Gemeinden
zum größten Theil aus den Mitteln der Landstraßenbau-Casse bestritten worden —
den betreffenden Gemeinden ferner zur alleinigen Unterhaltung, unter der gesetzlichen
Oberaufsicht der Fürstlichen Wegebauinspection, zu überlassen, denselben dagegen
auch die Erhebung des Wegegeldes auf jenen Strecken nach den bestehenden Tarif-
sätzen — unter Beschränkung der bisher sämmtlichen Burgkischen Unterthanen ein-
geräumten Wegegeldbefreiung auf die zur Unterhaltung verpflichteten Gemeinden,
und zwar für die Strecke unter 1 auf die Gemeinden Plothen, Pahnstangen und
Neundorf und für die Strecke unter 2 auf die Gemeinden Neundorf und Crispen-
dorf, sowie unter Vorbehalt der Wegegeldfreiheit für die allgemein befreiten Per-
sonen, biS auf Widerruf zu gestatten.
Solches wird zur allgemeinen Nachachtung mit dem Bemerken hierdurch be-
kannt gemacht, baß die in No. II. der revidirten Straßenpolizeiordnung vom 31.
Mai 1853 enthaltenen, die Wegegeldentrichtung betreffenden Bestimmungen auch
auf die Entrichtung des für Rechnung der Gemeinden erhobenen Wegegeldes An-
wendung finden.
Greiz, den 18. November 1861.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
D0. Herrmann.
R. v. Geldern= Cuspendorf.