Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

147 
44) den Zuschuß zu den Rationen ad a. 
na) leichte und mittlere. D) schwere. 
Hafer: 1½ Mtz. (1½2 Pf.) 1 Mtz. (/#8 Pid.) 
Wenn die Quillungen über empfangene Fourage nach Gewicht ausgestellt sind, so ist 
lebteres dergestalt auf preußisches Maas zu reduriren und in den Ligusdalionen. aufzu · 
führen, daß beim Hafer 3 Pfd. gleich 1 Metze und 48 Pfund gleich 1 Scheffel, beim 
Stroh 20 Pfund gleich 1 Bunde und 60 Bunde gleich 1 Schock gerechnet werden. 
5. 
Bei der Liguidirung des Servises für einguarlirte Officiere u. s. w. ist der Tag des 
Eintreffens mit in Ansatz zu bringen, der Tag des Abgangs dagegen unberücksichtigt zu 
lassen, jedoch in den Liquidationen ausdrücklich mit aufzuführen. Hat die Einquarkirung 
einen vollen Kalendermonat gedauert, so erfolgt die Vergütung für 30 Tage, wogegen 
für dieselbe, wenn sie im Laufe eines Monats ihren Anfang nimmt und bis Prinäteh 
zum letzten Tage desselben dauert, mit Rücksicht auf die wirkliche Zahl der Tage des be- 
frewfenden r*r und zwar für jeden Tag zu 7 90 berechnet wird. 
i den Kommunen bei der Quartiergewährung für weniger als die etalmäßige 
Purran Sialg gewährt worden, so darf der Stallservis auch nur für soviel Pferde 
berechnet werden, als wirklich eingestellt gewesen sind. 
6. 
Den Wachen der kantonnirenden Truppen sind pro Kopf der Stärke 10 Pld. und 
nach fünftägiger Benutzung pro Kopf 5 Pfid. Stroh zur Auffrischung zu verabreichen. 
7. 
Die nach Vorstehendem dem Fürstlichen Landrathsamte zugewiesenen Geschäfte ver- 
bleiben bis zu dessen Errichtung bei Fürstlicher Landeoregierung. 
Greiz, den 17. April 1868. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung das. 
M. K nze 
i. V. 
Vruno Metz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.