147
44) den Zuschuß zu den Rationen ad a.
na) leichte und mittlere. D) schwere.
Hafer: 1½ Mtz. (1½2 Pf.) 1 Mtz. (/#8 Pid.)
Wenn die Quillungen über empfangene Fourage nach Gewicht ausgestellt sind, so ist
lebteres dergestalt auf preußisches Maas zu reduriren und in den Ligusdalionen. aufzu ·
führen, daß beim Hafer 3 Pfd. gleich 1 Metze und 48 Pfund gleich 1 Scheffel, beim
Stroh 20 Pfund gleich 1 Bunde und 60 Bunde gleich 1 Schock gerechnet werden.
5.
Bei der Liguidirung des Servises für einguarlirte Officiere u. s. w. ist der Tag des
Eintreffens mit in Ansatz zu bringen, der Tag des Abgangs dagegen unberücksichtigt zu
lassen, jedoch in den Liquidationen ausdrücklich mit aufzuführen. Hat die Einquarkirung
einen vollen Kalendermonat gedauert, so erfolgt die Vergütung für 30 Tage, wogegen
für dieselbe, wenn sie im Laufe eines Monats ihren Anfang nimmt und bis Prinäteh
zum letzten Tage desselben dauert, mit Rücksicht auf die wirkliche Zahl der Tage des be-
frewfenden r*r und zwar für jeden Tag zu 7 90 berechnet wird.
i den Kommunen bei der Quartiergewährung für weniger als die etalmäßige
Purran Sialg gewährt worden, so darf der Stallservis auch nur für soviel Pferde
berechnet werden, als wirklich eingestellt gewesen sind.
6.
Den Wachen der kantonnirenden Truppen sind pro Kopf der Stärke 10 Pld. und
nach fünftägiger Benutzung pro Kopf 5 Pfid. Stroh zur Auffrischung zu verabreichen.
7.
Die nach Vorstehendem dem Fürstlichen Landrathsamte zugewiesenen Geschäfte ver-
bleiben bis zu dessen Errichtung bei Fürstlicher Landeoregierung.
Greiz, den 17. April 1868.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung das.
M. K nze
i. V.
Vruno Metz.