Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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S. 7. 
Der Ausschuß des Bezirks von Zeulenroda, als an welchem Orte die Geschwornen- 
gerichte regelmähig gehalten werden, hat außer der Jahresliste noch eine besondere Er- 
gänzungsliste zu bilden und auf dieselbe noch zwölf Ergänzungsgeschworne zu bringen, 
die er auf dieselbe Weise, wie in dem vorigen §. geordnet, auswählt. Er hat dabei 
vorzugsweise auf Personen, welche am Orte selbst wohnhaft sind, zu sehen. 
S. 8. 
Die Jahresliste und die Ergänzungoliste sind von sämmtlichen Ausschußmitgliedern zu 
unterschreiben und von den Ausschüssen bis zum 1. November d. J. an das zuständige 
Appellationsgericht einzusenden. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Fürslliches 
Insiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 15. Juli 1868. 
(L. 8.) Heinrich UM. 
M. Kunze 
i. V.
	        
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