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Art. 275.
Wird jemand in einen Bezirk, worin er nicht zur Ausübung der Jagd befugt ist,
von dem Jagdberechtiglen, dessen Jagdaussehern, Beauftragten, oder von einem Polizei-
beamten mit einem Gewehr betroffen, und weigert sich auf deren Verlangen das Gewehr
vorzuzeigen, niederzulegen, abzugeben oder selbst an Gerichtsstelle zu folgen, so ist er mit
Gefängniß zu bestrafen.
Werden dabei gegen diese Personen lebensgefährliche Drohungen ausgestohen oder
Thätlichkeiten verübt, so tritt Arbeikshausstrafe von sechs Monaten bis zu vier Jahren,
oder, wenn mit dem Gewehr auf diese Personen angeschlagen oder nach denselben geschossen
worden, Zuchthausstrase von zwei bis zu vier Jahren ein; vorbehältlich härterer Strafe,
wenn diese Handlungen in ein schwerereß Verbrechen übergehen.
Beeinträchtigung der Fischerei.
Art. 276.
Wer in Flüssen, Canälen, Bächen, Seen oder Teichen, ohne dazu berechtigt zu sein,
Fische oder Krebse fängt, verwirkt die Strafe des einfachen Diebstahls.
Geschieht die Enlwendung mittelst Eröffnung verschlossener Fischkasten oder Behälter,
oder mittelst Ablassung von Seen oder Teichen, so trikt die Strafe des ausgezeichneten
Diebstahls im Art. 221 ein.
Verletzung von Grenzzeichen.
Art. 277.
Wer zur ezeichnung von Privatgrenzen oder des Wasserstandes bestimmte Grenz-
steine, Eichpfähle oder sonstige Merkmale wegnimmt, vernichtet, verrückt, verändert oder
eigenmächtig sebt, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
Geschah die That ohne gewinnsüchtige Absicht, so kann bei einer Gefängnißstrase,
welche die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, auch verhältnißmäßige Geldstrafe er-
kannt werden.
Art. 278.
Werden die in dem vorigen Artikel gedachten Handlungen an einem Landeögreng=
zeichen begangen, so kann die Strase bis zu einem Jahr Arbeitshaus gesleigert werden.
Anmahung fremden Grundeigenthums.
Art. 279.
Wer angrenzende Theile eines benachbarten Grundstücks durch Abackern oder auf eine
andere Weise widerrechtlich und wissentlich seinem Grundsiück hinzufügt, ist auf Antrag
des Beschädigten mit den im Art. 277 bestimmten Strafen zu belegen.
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