Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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2  Stunden  nach  seiner  Ankunft  antreten  kann.  Der  Absender  muß  seinen  Wunsch  gleich
bei  der  Aufgabe  der  Estafette  der  Poststelle  anzeigen,  damit  dem  Postillon  gebörige  Weisung
  ertheilt  werden  kann.  Für  die  Rückbeförderung  wird,  neben  den  Auslagen  für
Chaussee=  2c.  Geld  und  der  Belieferungsgebühr,  nur  die  Hälfte  der  Rittgebühr  und  des
Postillonstrinkgelds  erboben.  Die  Expeditionsgebühr  wird  nur  für  den  Hinweg  berechnet.


II.  Bei  der  Beförderung  mittelst  der  Eisenbahn:

1)  Die  Gebühren  für  die  Expedition  und  die  Belieferung  in  dem  eben  erwähnten
Betrage.

2)  Für  ven  Begleiter  der  Estafetten-Sendung

a)  Diäten  für  jede  Stunde  der  Abwesenheit  von  seinem  Wohnort  —:.  6  kr.
Das  Minimum  beträgt  30  kr.,  und  im  Falle  des  auswärtigen  Uebernachtens
1  fl.
b)  Das  Personengelo  der  dritten  Wagenklasse  für  Hin=  und  Räckreise.
Bei  den  Eilzügen  ist  dem  Begleiter  das  Fahrgeld  für  die  zweite  Wagen
klasse  auf  die  mit  dem  Eilzug  zurückzulegende  Strecke  zu  vergüten.

3)  Soll  eine  Estafette  ausnahmsweise  mittelst  eines  besonderen  Bahnzugs  be—
fördert  werden,  so  beträgt  die  Taxe  für  die  Lokomotive  und  für  1  vierräderigen  Wagen
auf  jede  zurückzulegende  Bahnstunde  —:-  4  fl.  30  kr,  wogegen  das  Personengeld  für
den  Begleiter  wegfillt.

4)  Der  Begleiter  einer  Estafette  darf  eine  Antwort  des  Aoressaten  nur  dann  zurück.
befördern  (vergl.  oben  Ziff.  I.  6),  wenn  der  Aufgabe=  und  der  Bestimmungsort,  der
Estafette  im  Inlande  unmittelbar  an  der  Bahnlinie  liegen  und  die  Rückreise  des  Begleiters
  mit  dem  nächsten  ordentlichen  Bahnzug  biedurch  nicht  verbindert  wird.

S.  79.
Estafettenverkehr  mit  fremden  Postgebieten.

Die  nach  fremden  Postbezirken  bestimmten  oder  dorther  kommenden  Estafetten  werden
auf  den  inländischen  Posten  nach  den  vorstehenden,  und  im  Auslande  nach  den  dort
geltenden  oder  mit  den  betreffenden  Postverwaltungen  verabredeten  Bestimmungen  boebandelt.


Gelten  in  den  Ländern,  wohin  die  Estafetten  versendet  werden,  bezüglich  des  Ge.